Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeiten bis der Doktor kommt - Grenzen im Arbeitszeitrecht Mehrarbeit, Überstunden - es gibt Situationen, in denen Not am Mann ist, in denen wichtige Projekte abgeschlossen werden müssen oder Veranstaltungen nicht wie geplant beendet werden können.
In solchen Fällen werden sich die wenigsten Arbeitnehmer den Bitten oder Anweisungen ihres Arbeitgebers widersetzen und länger als die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit arbeiten. Selten kommt es in diesen Ausnahmesituationen zu Streitigkeiten im Hinblick auf die Vergütung oder einen entsprechenden Freizeitausgleich.
Wie aber stellt sich die Rechtslage dar, wenn Mehrarbeit und Überstunden zur Regel werden?
Für die meisten Arbeitsverhältnisse gelten die Regeln und Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Dieses Gesetz gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer, lediglich leitende Angestellte und Chefärzte unterfallen nicht dessen Vorschriften. Für einige Branchen, im öffentlichen Dienst sowie für Mitarbeiter der Kirchen und Hausangestellte gelten Sonderregelungen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit (ohne Pausen) nicht länger als acht Stunden sein. Sie kann auf die absolute Höchstdauer von zehn Stunden verlängert werden, doch muss sichergestellt sein, dass in sechs Monaten die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (= sechs Werktage à acht Stunden) nicht überschritten wird.
Die Arbeitgeber müssen jedoch auch berücksichtigen, dass zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen jeweils eine Ruhepause von mindestens elf Stunden eingehalten werden muss.
In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, aber auch in individuellen schriftlichen Vereinbarungen können längere tägliche Arbeitszeiten sowie ein verlängerter Ausgleichszeitraum vereinbart werden. Allerdings schreibt das Gesetz auch hier eine Höchstgrenze von sechs Monaten bei individuellen oder Betriebsvereinbarungen und von 12 Monaten in Tarifverträgen fest.
Das Arbeitszeitgesetz enthält jedoch auch absolute Beschäftigungsverbote, wie das Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen. An diesen Tagen ist die Beschäftigung von Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen und in besonders aufgeführten Branchen möglich.
Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, so kann der Arbeitnehmer nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2010 (Az.: C-249/09) einen Ausgleich verlangen. Ob Beschäftigte einen finanziellen oder einen Freizeitausgleich geltend machen können, wird der deutsche Gesetzgeber noch festlegen müssen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Überstunden absprechen, sofern er nicht eine entsprechende Betriebsvereinbarung für alle Fälle abgeschlossen hat. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist umfassend und betrifft auch Fragen zur Lage der Überstunden, welche Arbeitnehmer Überstunden leisten sollen, wie die anfallenden Überstunden zeitlich verteilt werden.
Nicht zuletzt soll die Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden erwähnt werden. In vielen Arbeitsverträgen sind Regelungen zu finden, in denen durch die vertraglich vereinbarte Vergütung alle anfallenden Überstunden abgegolten sein sollen. Solche Regelungen sind grundsätzlich unwirksam. Die Arbeitsgerichte erkennen solche Abgeltungsklauseln in der Regel nur bei einer entsprechend hohen Vergütung an, die Geschäftsführern oder anderen leitenden Angestellten gezahlt wird.
Rechtsanwalt Martin Bechert
Rankestr. 2 (Nähe Gedächtniskirche)
10789 Berlin - Charlottenburg
Tel. (030) 8877427-0
Fax (030) 8877427-27
info@arbeitsrecht-berlin.de
Versorgungsrecht aus...
Der Fall:Eine Landesbank ist im Jahre 1972 aus einer Fusion hervorgegangen. Bestandteil des Fusionsvertrags ist eine... weiter.. .
Kürzung von...
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene... weiter.. .