Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Unter Betrieb versteht man üblicherweise die organisatorische Arbeit, innerhalb welcher der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt, der sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpft.
Hierbei kann der individualrechtliche Betriebsbegriff (§ 23 KSchG) von dem kollektivrechtlichen Betriebsbegriff (§§ 1, 4 BetrVG) abweichen.
Demgegenüber versteht man im Arbeitsrecht unter Unternehmen die organisatorische Einheit, mit der der Unternehmer, d.h. der Inhaber des Unternehmens, seine wirtschaftlichen und ideellen Zwecke verfolgt. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht kann eine Gesellschaft, d.h. in der Regel eine juristische Person, nur ein Unternehmen haben. Aus diesem Grund ist bei Personengesellschaften (KG) und bei juristischen Personen (GmbH) die Gesellschaft mit dem Unternehmen identisch. Der Begriff des Unternehmens ist im Unterschied zu dem des Betriebes nicht definiert. Das BetrVG setzt diesen voraus.
Rechtsanwalt Martin Bechert
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