Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist im Wesentlichen im Arbeitszeitgesetz gesetzlich geregelt

Die Arbeitszeit ist in wesentlichen Eckpunkten im Arbeitsrecht gesetzlich geregeltDie Arbeitszeit ist im Wesentlichen im Arbeitszeitgesetz geregelt. Angesprochen wird in den Vorschriften des Gesetzes der Arbeitgeber. Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz meint die Zeit von Beginn der Arbeit bis zum Ende der Arbeit ohne Hinzurechnung der Ruhepausen. Grundsätzlich gilt vorrangig erst einmal das vertraglich Vereinbarte, also die im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegte Arbeitszeit. Beschränkt werden die vertraglichen Absprachen dennoch durch das Arbeitszeitgesetz.

Das Arbeitszeitgesetz dient durch Festlegung bestimmter Arbeitszeit dem Sinn und Zweck, die Arbeitnehmer zu sichern und vor Gesundheitsgefahren zu schützen, flexible Arbeitszeit zu gewährleisten sowie auch Tage der Erholung zu gewähren.

Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz sind die Arbeiter, die Angestellten sowie die Auszubildenden beider Personengruppen.

§ 3 Arbeitszeitgesetz besagt, dass die die an Werktagen zu arbeitende Zeit nicht mehr als acht Stunden betragen darf. Sie darf nur für den Fall überschritten werden, wenn in sechs Monaten oder 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden eingehalten wird.

Von besonderer Bedeutung für Arbeitnehmer sind die Ruhepausen im Sinne des § 4 Arbeitszeitgesetz. Es ist festgelegt, dass die Ruhepausen bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden im Voraus auf mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden auf mindestens 45 Minuten festgesetzt werden müssen. Die gesamte Ruhepausenzeit kann in einzelne Ruhepausen von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Am Stück darf ein Arbeitnehmer länger als sechs Stunden ohne eine Ruhepause nicht arbeiten.

In § 5 Arbeitszeitgesetz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer nach Ende seiner täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit haben muss, bevor er wieder seine Arbeitsleistung erbringen kann. Diese muss mindestens elf Stunden betragen. Für manche Einrichtungen und Arbeitsstätten sind aufgrund ihrer Eigenart und ihres Nutzens Ausnahmen vorgesehen. Dazu gibt es noch besondere Regelungen in Bezug auf Nacht- und Schichtarbeit. § 7 Arbeitszeitgesetz sieht weitere Ausnahmen für bestimmte Arbeitsbereiche vor, aufgrund derer von der gesetzlich festgelegten grundsätzlichen Arbeitszeitregelung abgewichen werden kann.

§ 9 Arbeitszeitgesetz erläutert die Sonn- und Feiertagsregelung, die eine Zeit der Ruhe und seelischen Erhebung sein sollen. § 10 Arbeitszeitgesetz sieht wiederum Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung vor wie beispielsweise für Arbeitnehmer im Not- und Rettungsdienst, in der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, in Krankenhäusern und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen, in Gaststätten und anderen Beherbergungs- und Bewirtschaftungseinrichtungen und in ähnlichen Einrichtungen, auf dessen Betrieb die Bürger auch an Sonn- und Feiertagen angewiesen sind. Dabei besteht die Pflicht, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr frei von Arbeit und Beschäftigung bleiben müssen, zudem sind im Rahmen eines Ausgleichs Ersatzruhetage zu gewähren.