Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Befristete Arbeitsverträge sind von vornherein so ausgestaltet, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung an einem bestimmten Datum oder bei Eintreten eines bestimmten Ereignisses endet. Diese Arbeitsverträge sollen zwar die Ausnahme darstellen, sind aber zulässig. Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Wenn Arbeitsverträge ohne gesetzliche Grundlage befristet abgeschlossen werden, ist die Befristung unwirksam, stattdessen bleibt der auf unbestimmte Zeit Arbeitsvertrag wirksam. Befristete Arbeitsverträge können bis zum Fristablauf nicht ordentlich gekündigt werden, außer wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Lediglich die Kündigung aus wichtigem Grund kann immer erfolgen.
Grundsätze für befristete Arbeitsverträge
Nach einer wechselvollen Geschichte der Arbeitsvertragsbefristung gelten im Jahr 2012 für befristete Arbeitsverträge folgende Grundsätze:
Üblich sind unbefristete Arbeitsverträge, die Befristung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart, die für beide Seiten nützlich sind. Befristete Arbeitsverträge dürfen nicht missbraucht werden, es müssen objektive Gründe für die Befristung vorliegen. Im Januar 2012 unterlag eine Angestellte des Amtsgerichtes Köln vor dem EuGH mit einer Klage gegen ihre Arbeitsvertragsbefristung, sie hatte inzwischen 13 aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitgeber abgeschlossen. Die europäischen Richter befanden die Befristung für zulässig, da das Kölner Amtsgericht keine Mittel für eine Daueranstellung genehmigt bekam. Es sollen nach europäischem Recht Sachgründe für befristete Arbeitsverträge, deren Maximaldauer oder die Höchstzahl der Befristung vorliegen, diese sind in Köln objektiv gegeben. Gleichwohl darf der Grundsatz des Vorranges unbefristeter Arbeitsverträge nicht ausgehöhlt werden, es müssen in Extremfällen wie dem jetzt verhandelten aus Köln die Sachgründe sehr gut begründbar sein.
Befristungskontrolle in Deutschland
Damit befristete Arbeitsverträge nicht missbraucht werden, strebt der deutsche Gesetzgeber eine genaue Definition der Sachgründe für die Befristung an und lässt gleichzeitig behutsam auch die sachgrundlose Befristung von Erstarbeitsverhältnissen zu, allerdings für nicht länger als jeweils zwei Jahre. Ob der Kündigungsschutz umgangen werden soll, wird nicht mehr gesondert kontrolliert. Im Einzelfall klagen die Arbeitnehmer, es muss eine gesonderte Entscheidung getroffen werden, die sich je nach Sachlage sehr komplex gestalten kann. Ebenso werden die Vereinbarungen zur Beendigung unbefristeter Arbeitsverträge (Aufhebungsvertrag) lediglich durch allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen kontrolliert. Auch unterliegt die Befristung von Arbeitszeiten und anderer einzelner Arbeitsbedingungen der Kontrolle durch allgemeine Geschäftsbedingungen.
Sollten befristete Arbeitsverträge gerichtlich infrage gestellt werden, muss dies den aktuellen Vertrag betreffen, frühere Verträge werden nicht überprüft. Sobald befristete Arbeitsverträge beendet sind, ist ihre Wirksamkeit nicht mehr anzugreifen, es sei denn, im Vertrag selbst oder in einem Nachfolgevertrag beim selben Arbeitgeber war der Vorbehalt der Nachprüfung vereinbart.
Gründe für befristete Arbeitsverträge
Zulässig sind in Deutschland befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund, wenn beide Seiten noch nie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben (§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Auf diese Weise kann auch ein Dauerarbeitsplatz nacheinander mit verschiedenen Mitarbeitern besetzt werden, mit denen der Arbeitgeber jeweils befristete Verträge abschließt. Ansonsten liegen die Gründe für befristete Arbeitsverträge regelmäßig in der mangelnden finanziellen Ausstattung des Arbeitgebers oder in von vornherein zeitlich begrenzten Projekten. Im letztgenannten Fall kommen sich die Intentionen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer am nächsten, befristete Arbeitsverträge nehmen hier eine Zwitterstellung zwischen unbefristeten Vereinbarungen und der Beschäftigung von Freelancern ein.
Rechtsanwalt Martin Bechert
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