Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Rechtsanwalt Martin Bechert
Sofern eine Betriebsrat aus mehr als einem Mitglied besteht muss in einer Wahl ein Betriebsratsvorsitzender bestimmt werden. Die Wahl wird meist schon in der konstituierenden Sitzung durchgeführt. Entsprechendes gilt für Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat, so dass auch in diesen Organen in jedem Fall ein Gesamtbetreibsratsvorsitzender bzw. Konzernbetriebsratsvorsitzender gewählt werden muss. Die Wahl des Vorsitzenden kann vom Betriebsrat als dessen Kernaufgabe nicht auf einen Ausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Der Betriebsratsvorsitzende wird grundsätzlcih für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt; wobei Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden und Abberufung (Abwahl) durch den Betriebsrat möglich sind.
Die Aufgaben vom Betriebsratsvorsitzenden sind vielfältig.
Neben dem Betriebsratsvorsitzenden ist durch den Betriebsrat auch ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender zu wählen.
Rechtsanwalt Martin Bechert
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