Betriebsvereinbarung

Als Betriebsvereinbarung wird ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bezeichnet

BetriebsvereinbarungAls Betriebsvereinbarung wird ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bezeichnet, der verbindliche Wirkung für beide Beteiligte und darüber hinaus für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer hat. Gegenstand einer solchen Vereinbarung können alle Fragen sein, bei denen dem Betriebsrat gesetzlich ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt ist.

Im Betriebsverfassungsgesetz wird davon ausgegangen, dass Arbeitgeber und Betriebsräte verbindliche Vereinbarungen treffen können, die die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung sowie die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zum Gegenstand haben. So heißt es in § 77 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unmissverständlich, dass Betriebsvereinbarungen "unmittelbar und zwingend" gelten. Sie sind aber nur für den jeweiligen Betrieb wirksam, für den sie abgeschlossen werden.

Das so genannte Günstigkeitsprinzip durchbricht die zwingende Wirkung einer Betriebsvereinbarung jedoch insofern, dass einzelvertragliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für Letzteren günstiger sind, durch betriebliche Vereinbarungen nicht aufgehoben werden können. Ein individueller Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam.

Das Günstigkeitsprinzip gilt allerdings nicht, wenn der geltende Tarifvertrag eine andere Regelung als die betriebliche Vereinbarung vorsieht. Hier geht der Tarifvertrag vor. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 3 BetrVG, nach dem durch Tarifvertrag geregelte Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen. Durch Öffnungsklauseln im Tarifvertrag können jedoch ergänzende betriebliche Vereinbarungen ermöglicht werden.

Eine Betriebsvereinbarung kommt durch einen übereinstimmenden Beschluss zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Der Betriebsrat muss dabei als Gremium beteiligt sein, der Betriebsratsvorsitzende allein kann eine wirksame betriebliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht abschließen. Eine Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bloße "Regelungsabreden" können zwar mündlich geschlossen werden, sie haben aber nicht die normative Wirkung von Betriebsvereinbarungen.

Für die Durchführung einer Betriebsvereinbarung ist allein der Arbeitgeber zuständig, denn ihm steht ausschließlich die Leitung des Betriebs zu. Dies gilt auch dann, wenn es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten handelt. Ist der Betriebsrat der Auffassung, dass der Arbeitgeber gegen eine Betriebsvereinbarung verstößt, steht ihm dazu der Weg zum Arbeitsgericht offen, das mit einem Beschluss den Arbeitgeber zur Einhaltung der betrieblichen Vereinbarung verpflichten kann.

Beendet wird eine Betriebsvereinbarung, wenn ihr eine andere Vereinbarung zeitlich folgt, die denselben Regelungsgegenstand hat. Außerdem wird sie beendet, wenn sie gekündigt wird - ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist gelten hierfür drei Monate. Durch einen Aufhebungsvertrag oder durch Zeitablauf - wenn die Betriebsvereinbarung von vornherein befristet war - verliert eine Betriebsvereinbarung ebenfalls ihre Wirksamkeit.

Im öffentlichen Dienst, in dem das Personalvertretungsgesetz gilt, gibt es die Dienstvereinbarung, die einer Betriebsvereinbarung im Wesentlichen entspricht.