Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Betriebsverfassungsgesetz ist das Gesetz, das die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und den betrieblichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer regelt. Im Gegensatz dazu sind die entsprechenden Regelungen für den öffentlichen Dienst in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Bundesländer zu finden.
Das Betriebsverfassungsgesetz trat in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1952 in Kraft, es ist seitdem wiederholt geändert worden. Eine grundlegende Änderung erfuhr es im Jahr 1972, die letzte Novellierung datiert vom 27. Juli 2001.
Vor allen Dingen als gesetzliche Grundlage für die Betriebsräte hat das Betriebsverfassungsgesetz eine herausragende Bedeutung. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz können in Betrieben, die mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen und von denen drei wählbar sind, Betriebsräte eingerichtet werden. Dies ist allerdings keine Verpflichtung, es liegt in der Hand der Beschäftigten, ob ein Betriebsrat eingerichtet wird oder nicht.
Die Größe des Betriebsrats hängt nach dem Betriebsverfassungsgesetz von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. Bei 5 bis 20 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat zum Beispiel aus nur einer Person. Nach oben sind der Zahl der Betriebsratsmitglieder theoretisch keine Grenzen gesetzt.
Das Betriebsverfassungsgesetz stattet die Betriebsräte mit umfangreichen Mitspracherechten aus. Diese Mitspracherechte schränken naturgemäß die Handlungsfreiheit der Arbeitgeber ein. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind im Einzelnen in § 87 Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Eine ganz besonders starke Mitbestimmung sieht das Betriebsverfassungsgesetz in sozialen Angelegenheiten vor. Soziale Angelegenheiten liegen immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer als individuelle Person betroffen ist, also nicht nur die Art der Ausführung einer Arbeit. In diesen Fragen steht der Betriebsrat im Hinblick auf die Entscheidungsbefugnis mit dem Arbeitgeber auf einer Stufe, er ist insbesondere bei der inhaltlichen Gestaltung der Entscheidungen mitbeteiligt.
Anders sieht es in rein personellen Angelegenheiten wie Kündigungen oder Einstellungen aus. Hier hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz das Recht auf Widerspruch (bei Kündigungen) oder das Recht, seine Zustimmung zu verweigern (bei Einstellungen). Eine Gestaltungsmöglichkeit für den Betriebsrat eröffnet das Betriebsverfassungsgesetz hier nicht.
Bei Kündigungen ist insbesondere zu beachten, dass der Arbeitgeber hier Anhörungsrechte zu beachten hat. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung - dies gilt auch für außerordentliche Kündigungen oder Kündigungen während der Probezeit - ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz unwirksam.
Auch beinhaltet das Betriebsverfassungsgesetz Regelungen darüber, auf welchem Weg Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu entscheiden sind. Das Gesetz sieht hier auch die Bildung einer Art Schiedsgericht vor: die Einigungsstelle gemäß § 76 Betriebsverfassungsgesetz. Bei Fragen über den Verstoß gegen gesetzliche Pflichten sind die Arbeitsgerichte zuständig, die im Beschlussverfahren entscheiden.
Rechtsanwalt Martin Bechert
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