Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Das Arbeitsentgelt richtet sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. den geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Anwendung des Tarifvertrages ergibt sich aufgrund der Verbandszugehörigkeit (Mitglied in einer Gewerkschaft auf Arbeitnehmerseite, Mitglied eines Arbeitgeberverbandes auf Arbeitgeberseite). Die Grundlage zur Berechnung vom Arbeitsentgelt kann im Arbeitsrecht also eine unterschiedliche sein.
Darüber hinaus kann in bestimmten Branchen ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dies bedeutet, dass auf sämtliche Arbeitsverhältnisse, die dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages zuzuordnen sind, der allgemein verbindliche Tarifvertrag Anwendung findet.
Unabhängig davon kann einzelvertraglich durch eine sogenannte Bezugnahmeklausel die Anwendung des Tarifvertrages vereinbart werden. Fehlt es an einer solchen Klausel und wird allgemein auf sämtliche Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag angewandt, so ergibt sich die Anwendung des Tarifvertrages auch aufgrund des allgemeinen arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Regelmäßig werden in den einschlägigen Tarifverträgen sogenannte Lohn- oder Gehaltsgruppen festgelegt und in dem Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Vergütungsgruppe Bezug genommen. Diese Vereinbarung hat in der Regel nach Rechtssprechung deklaratorische Bedeutung. Die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages und die damit verbundene Eingruppierung ist Normenvollzug, d.h., dass die Arbeitsvertragsparteien die für die jeweilige Tätigkeit zutreffende Vergütungsgruppe anwenden wollen.
Stellt sich bei einer späteren Überprüfung heraus, dass die Vergütung unzutreffend war, richtet sich der arbeitsvertragliche Anspruch des Arbeitnehmers nach der zutreffend ermittelten Vergütungsgruppe. Etwas anderes gilt nur, wenn ausdrücklich in Form einer arbeitsvertraglichen Abrede zum Ausdruck gebracht worden ist, dass man unabhängig von der einschlägigen Vergütungsstruktur eine höhere Vergütungsgruppe anstrebt.
Man unterscheidet in der Regel zwischen Zeitvergütung und Leistungsvergütung.
Im Bereich der Zeitvergütung findet in der Regel eine Vergütungsstruktur auf Grundlage eines Tarifvertrages oder einer betrieblichen Vergütungsordnung in Form von sogenannten Lohn- und Vergütungsgruppen Anwendung.
■ Leistungsvergütung
Bei der Leistungsvergütung richtet sich die Höhe der
Vergütung nach einer bestimmten zu erbringenden Leistung.
Im Bereich der Akkordvergütung ist dies die jeweilige Arbeitsmenge. Hierbei unterscheidet man zwischen Stück- und Zeitakkord.
■ Prämien
Von einer Prämienregelung spricht man dann, wenn sowohl
die Arbeitsmenge, als auch die Arbeitsqualität bzw. das Arbeitsergebnis
vergütet wird. Eine Prämie wird in der Regel zusätzlich zu einer
Grundvergütung gezahlt.
■ Provisionen
Unter Provisionen versteht man die jeweils in Prozenten
festgesetzte Umsatzbeteiligung des Arbeitnehmers am Wert der auf seine
Tätigkeit zurückgeführten und abgeschlossenen Geschäfte. Die Provision findet in der
Regel im sogenannten Außendienst bei angestellten Handelsvertretern etc.
Anwendung und gehen in der Regel ebenfalls mit einer Grundvergütung einher.
■ Beteiligung am Geschäftsergebnis
Hierbei richtet sich die Höhe der jeweiligen Beteiligung
nach dem Geschäftsergebnis, dem Umsatz oder sonstigen Parametern. Von Tantiemen
spricht man in der Regel bei Vorständen, die ebenfalls an einen bestimmten
Parameter gebunden ist.
■ Gratifikationen
Gratifikationen sind einmalige Sonderzahlungen, die an
einen bestimmten Termin oder ein Ereignis gebunden sind. So werden z.B.
Weihnachtsgratifikationen bezahlt, die zugleich die Treue des Arbeitnehmers zum
Unternehmen belohnen sollen. Dementsprechend können diese zurückgefordert
werden, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf des 31.03. des
Folgejahres verlässt. Dies gilt nicht, wenn die Gratifikation in Form eines
sogenannten 13. Monatsgehalts gewährt wird. Hier besteht nach Ablauf des Jahres
keine Rückzahlungspflicht bzw. hat dieser Anspruch auf Zahlung anteiligen
Monatsgehalts, sollte er im Laufe des betreffenden Jahres ausscheiden.
■ Zuschläge
Unter Zuschlägen versteht man in der Regel Vergütungen,
die durch besondere Leistungen oder Belastungen des Arbeitnehmers
berücksichtigt werden:
■ Überstundenzuschlag
■ Erschwerniszuschlag
■ Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit
■ Nachtzuschlag
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