Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Der Gesetzgeber hat zur Steigerung der Effektivität bzw. zur Bewahrung der Handlungsfähigkeit die Bildung eines Ausschusses für den Betriebsrat vorgesehen. Gerade bei größeren Betriebsräten ist es aufwendig, den gesamten Betriebsrat zusammenzurufen. Auch die Entscheidungsprozesse sind unter Umständen langwierig. Der Gesetzgeber räumt hier dem Betriebsrat eine Möglichkeit ein, bestimmte Zuständigkeiten in einen Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe zu verlagern.
Die "Mutter aller Ausschüsse" stellt der Betriebsausschuss dar. Er ist unter bestimmten Voraussetzungen zwingend einzurichten.
Neben dem Betriebsausschuss können "weitere Ausschüsse" eingerichtet werden. Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Wirtschaftsausschuss einzurichten.
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