Betriebsratsvorsitzender

Ein "normales" Mitglied des Betriebsrats mit Zusatzaufgaben

von
Rechtsanwalt Martin Bechert

1. Allgemeines
Ein Betriebsratsvorsitzender muss zwingend gewählt werden in Betriebsräten, die aus mehr als einem Betriebsratsmitglied bestehen. Entsprechendes gilt für den Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat, so dass auch in diesen Organen in jedem Fall ein Vorsitzender gewählt werden muss. Die Wahl des Vorsitzenden kann vom Betriebsrat als dessen Kernaufgabe nicht auf einen Ausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

2. Wahl vom Betriebsratsvorsitzenden
Die Wahl erfolgt bereits auf der konstituierenden Sitzung; also in der ersten Sitzung des Betriebsrats in der jeweiligen Wahlperiode. Hier hat sich folgende Übung herausgebildet:

Die konstituierende Sitzung wird zunächst durch den Wahlvorstand einberufen und durch dessen Vorsitzenden geleitet. Es wird zunächst ein Betriebsratmitglied zum Wahlleiter für die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bestimmt. Üblicherweise wird sich – unabhängig von der Listenzugehörigkeit - auf das älteste Mitglied des Betriebsrats geeinigt. Nach seiner Wahl übernimmt der Wahlleiter die Leitung der Sitzung und führt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durch.

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Durchführung der Wahl. Die Wahl kann also auch durch Handzeichen erfolgten. Erst auf Antrag eines Betriebsratsmitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder. Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, so ist das nachgerückte Ersatzmitglied wahlberechtigt, aber nicht wählbar. Der Betriebsrat muss bei der Wahl beschlussfähig sein (vgl. Beschluss). Es ist nicht obligatorisch, dass es einen Gegenkandidaten gibt. Gewählt ist der Kandidat, auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Erst, wenn auch diese zu keinem Ergebnis führt, sollte der Betriebsrat ggf. einen Losentscheid zwischen den Kandidaten - zwischen denen Stimmengleichheit besteht – beschließen. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Annahme der Wahl wird die Sitzungsleitung an den gewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben.

Die Wahl ist in das Protokoll der Sitzung aufzunehmen. Die Rechtmäßigkeit der Wahl ist gerichtlich überprüfbar. Insoweit ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt, die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Wahlergebnisses anzufechten oder beim Arbeitsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zu beantragen.

3. Amtszeit vom Betriebsratsvorsitzenden
Die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gilt für die gesamte Wahlperiode, soweit der Betriebsrat nichts anderes beschließt. Der Betriebsratsvorsitzende kann das Amt jederzeit niederlegen. Hierzu bedarf es keines besonderen Grundes.

4. Abberufung vom Betriebsratsvorsitzenden
Sowohl die Wahl als auch die Abwahl (Abberufung) des Betriebsratsvorsitzenden sind innere Angelegenheiten des Betriebsrats. Anders als bei sonstigen Sitzungen nehmen nur die Betriebsratsmitglieder sowie die Ersatzmitglieder, welche etwaig zeitweise verhinderte Betriebsratsmitglieder vertreten, an der Abwahl bzw. Neuwahl teil.

Das Problem besteht häufig darin eine ordnungsgemäße Wahl durchzuführen. Die Abwahl muss insoweit auf die zuvor bekannt gemachte Tagesordnung für die Sitzung des Betriebsrats gesetzt werden. Es wird aber nicht immer der Fall sein, dass der amtierende Betriebsratsvorsitzende seine Abberufung auf die Tagesordnung setzt. Sollte sich der Betriebsratsvorsitzende dem Votum der Betriebsratsmitglieder entziehen wollen, so entsteht eine unschöne Situation, die aber in erster Linie der Betriebsratsvorsitzende zu verantworten hat.

Eine Möglichkeit besteht dann darin, dass während der krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden die Abwahl durchgeführt wird.

Ist ein Zuwarten bis zur Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden nicht möglich, so wird die Abwahl auch gegen den Willen des Betriebsratsvorsitzenden etwa unter dem Punkt Verschiedenes behandelt und ein neuer Betriebsratsvorsitzender gewählt; wobei der abstimmenden Betriebsrat beschlussfähig sein muss. Es muss also mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder (ggf. einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder) an der Wahl teilnehmen. Diese nicht ordnungsgemäße Wahl ist vor dem Arbeitsgericht anfechtbar. Während der Zeit des Anfechtungsverfahrens bleibt aber der neugewählte Betriebsratsvorsitzende im Amt, es sei denn, die Wahl ist nichtig. Der neue Betriebsratsvorsitzende sollte sich im Falle der Anfechtung der Wahl noch einmal unzweifelhaft ordnungsgemäß im Amt bestätigen lassen!

Mit der Abberufung verliert der Betriebsratsvorsitzende sein Amt, bleibt aber weiterhin ordentliches Mitglied des Betriebsrats. Die Abberufung bedarf keines besonderen Grundes. Eine Enthebung des Amtes als Betriebsratsvorsitzender durch das Arbeitsgericht ist nicht möglich.

5. Aufgaben vom Betriebsratsvorsitzenden
Der Betriebsratsvorsitzende ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied mit besonderen Befugnissen, Aufgaben und Zuständigkeiten.

5.1. Vertretung des Betriebsrats

- Entgegennahme von Erklärungen -
Der Betriebsrat ist berechtigt, aber auch verpflichtet zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für den Betriebsrat. Damit sind nicht nur rechtsgeschäftliche Erklärungen gemeint, sondern generell alle Erklärungen allgemein. So sind etwa auch an den Betriebsrat gerichtete Beschwerden oder Anregungen durch den Betriebsratsvorsitzenden entgegenzunehmen.

Wird eine Erklärung gegenüber einem anderen Mitglied des Betriebsrats abgegeben, so wird dieses als Bote tätig. Dies hat zur Folge, dass die entsprechende Erklärung erst mit Weitergabe an den Betriebsratsvorsitzenden oder dem gesamten Betriebsrat als dem Betriebsrat zugegangen gilt. Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht verpflichtet außerhalb seine Arbeitszeit Erklärungen entgegenzunehmen. Nimmt der Betriebsratsvorsitzende Erklärungen außerhalb seiner Arbeitszeit aber gleichwohl entgegen, so gelten diese zu diesem Zeitpunkt als dem Betriebsrat zugegangen. Dies gilt insbesondere auch für mündliche Erklärungen. Hier sollte der Betriebsratsvorsitzende sobald er merkt, dass ihm gegenüber eine Erklärung außerhalb der Arbeitszeit abgegeben werden soll, deren Annahme verweigern. Dabei dem Erklärenden ins Wort zu fallen, mag unhöflich sein, ist in diesen Fällen wohl aber zweckmäßig.

Der Betriebsrat kann auch ein anderes Mitglied des Betriebsrats als den Betriebsratsvorsitzenden bestimmen, dem der Arbeitgeber gegenüber ggf. auch nur in bestimmten Angelegenheiten Erklärungen gegenüber abzugeben hat. Die Regelung greift jedoch erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn der Betriebsrat einem Ausschuss eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen hat, so ist davon auszugehen, dass der Vorsitzende des Ausschusses in diesen Angelegenheiten auch zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt ist. Dies gilt für Arbeitsgruppen entsprechend.

- Abgabe von Erklärungen -
Der Betriebsrat ist zumeist eine Gremium, das aus mehreren Mitgliedern besteht. Sein Wille kommt in seinen Beschlüssen zum Ausdruck. Der Betriebsratsvorsitzende hat keine Befugnis Erklärungen abzugeben, die nicht von dem Willen des Betriebsrats gedeckt sind. Insbesondere reicht der Wille des Betriebsratsvorsitzenden alleine zur Abgabe einer Erklärung nicht aus. Der Betriebsratsvorsitzende hat die Verpflichtung im Rahmen der gefassten Beschlüsse die notwendigen Erklärungen vollständig, korrekt und fristgerecht abzugeben. Er hat die Erklärung entsprechend dem Beschluss des Betriebsrats gegenüber den zur Entgegennahme der Erklärung berechtigten Personen abzugeben. Der Betriebsratsvorsitzende darf die Erklärung auch nicht entgegen der Beschlusslage abändern, wenn er den Beschluss persönlich nicht mitträgt. Der Betriebsratsvorsitzende darf auch nicht dadurch die Beschlusslage unterlaufen, indem er die Erklärung verzögert abgibt, so dass diese Erklärung aufgrund von der zwischenzeitlichen tatsächlichen Ereignisse oder wegen einer abgelaufenen Frist keine Wirkung mehr entfalten kann.

Auch die Erteilung einer Generalvollmacht durch den Betriebsrat zugunsten seines Betriebsratsvorsitzenden ist unzulässig. Die Übertragung von Aufgaben vom Betriebsrat zur selbständigen Erledigung kennt das Gesetz nur zugunsten von Ausschüssen und Arbeitsgruppen. Auch durch eine ständige betriebliche Übung („Das machen wir schon immer so....“) kann die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden nicht erweitert werden.

Die Erklärungen, die der Betriebsratsvorsitze abgibt, ohne dass ein entsprechender Beschluss ihn hierzu berechtigt, sind unwirksam. Die entsprechende Erklärung kann aber unter Umständen durch einen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats im Nachhinein genehmigt und hierdurch geheilt werden.

Zur Abgabe einer Erklärung kann der Betriebsrat auch ein anderes Mitglied bestimmen. Hierzu ist ein ordnungsgemäßer Beschluss zu fassen.

- Sonstige Vertretung des Betriebsrats
-
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat neben den für diesen abgegebenen Erklärungen nach außen. So nimmt er an den Sitzungen und beratend an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) teil, soweit der Betriebsrat hierfür nicht ein anderes Mitglied bestimmt hat.

5.2. Leitungsfunktion vom Betriebsratsvorsitzenden
Dem Betriebsratsvorsitzenden obliegt die Leitung der vom Betriebsrat initiierten Zusammenkünfte. Dies gilt insbesondere für die Betriebsratssitzung und die Betriebsversammlung.

5.3. Administration
Auch für die Führung der laufenden Geschäfte ist der Betriebsratsvorsitzende zuständig. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere anfallende Verwaltungstätigkeit, also der Papierkram, wie etwa die Führung der Korrespondenz und deren Ablage. Ab einer Größe von neun Mitgliedern im Betriebsrat ist dem Betriebsratsvorsitzenden zu seiner Unterstützung vom Gesetz der Betriebsausschuss zur Seite gestellt.  Das Gesetz bestimmt außerdem, dass das Protokoll neben einem anderen Mitglied des Betriebsrats vom Betriebsratsvorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Geschäftsordnung des Betriebsrats kann zu den Verwaltungsaufgaben des Betriebsratsvorsitzenden näheres regeln.

6. Sonstige Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
Über die vorstehend genannten Aufgaben hinaus können dem Betriebsratsvorsitzenden durch den Betriebsrat noch weitere administrative Aufgaben übertragen werden. Dies kann sowohl durch Einzelbeschluss als auch durch Regelung innerhalb der Geschäftsordnung geschehen. Eine Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung durch den Betriebsratsvorsitzenden ist nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht möglich. Diese Möglichkeit sieht das Gesetzt nur zugunsten von Ausschüssen und Arbeitsgruppen vor.

7. Stellvertretung des Betriebsratsvorsitzenden
Von Gesetztes wegen ist neben dem Betriebsratsvorsitzenden auch dessen Stellvertreter durch den Betriebsrat zu bestimmen. Üblicherweise wird die Wahl des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden im Anschluss an die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durchgeführt. Es sind grundsätzlich zwei verschiedene Wahlgänge durchzuführen, soweit der Betriebsrat selbst kein anderes Procedere bestimmt. Die getrennten Wahlgänge sollen sicher stellen, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch dessen Stellvertreter sich in Ausübung ihres Amtes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gewiss sein sollen. Zu der Wahl und Abwahl gilt das oben zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gesagte entsprechend.