Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt
Martin Bechert
Nach Ablauf der Fristen zur
Einreichung und Nachbesserung der Vorschlagslisten macht der
Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum
Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das
Wahlausschreiben.
Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe muss
der Wahlvorstand dies gemacht haben.
Die Bekanntmachung erfolgt unter
der Reihenfolge der ausgelosten Ordnungsnummern und den vorgeschlagenen bzw. vom
Wahlvorstand festgelegten Kennwörtern.
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