Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt
Martin Bechert
Der Wahlvorstand hat den Arbeitnehmern, deren Briefwahl er beschlossen
hat, die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder ggf. zu
übersenden. Sollte eine persönliche Übergabe der Wahlunterlagen durch Abholung des Arbeitnehmers nicht möglich sein, so sollte ein
zuverlässiger (neutraler) Bote zur Zustellung der Wahlunterlagen
beauftragt werden. Erst wenn dies nicht möglich ist, sollte von der
Möglichkeit der postalischen Übermittlung der Unterlagen zur Briefwahl
Gebrauch gemacht werden. Hier empfiehlt sich die Versendung per
Einwurfeinschreiben. Die Abgabe der Briefwahlunterlagen an den
Arbeitnehmer ist in der Wählerliste zu vermerken!
Die Briefwahlunterlagen bestehen grundsätzlich aus folgenden Unterlagen:
■ Wahlausschreiben
■ Vorschlagslisten
■ Stimmzettel
■ Vordruck der vom Wähler abzugebenden Erklärung
■ Merkblatt
■ frankierter Rückumschlag mit Anschrift des Wahlvorstands und Absender des Wählers mit dem Vermerk "schriftliche Stimmabgabe"
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