Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt
Martin Bechert
Der Arbeitnehmer hat bei der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) den Stimmzettel geheim auszufüllen. Danach hat er eine Erklärung, die als Vordruck bei den Wahlunterlagen liegt, zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift versichert er gegenüber dem Wahlvorstand, dass der Stimmzettel von ihm persönlich gekennzeichnet wurde.
Der Stimmzettel kommt in den Wahlumschlag. Dieser hat keine Kennzeichnung! Der Wahlumschlag wird verschlossen und mit der unterschriebenen Erklärung in den frankierten Rückumschlag gesteckt. Der Rückumschlag wird durch Anfeuchten der Gummierung fest verschlossen.
Der Rückumschlag wird an den Wahlvorstand übergeben oder versendet. Es ist darauf zu achten, dass der Brief vor Schließung des Wahllokals eingehen muss. Dies ist nur ausnahmsweise im vereinfachten Wahlverfahren anders!
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