Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt Martin Bechert
Die Arbeitnehmer können zwei Wochen nach Einleitung der Wahl einen Einspruch gegen die Wählerliste an
den Wahlvorstand richten, wenn sie der Auffassung sind, dass ihr Inhalt
fehlerhaft ist. Gewerkschaften und dem Arbeitgeber steht das
Einspruchsrecht nicht zu. Einsprüche gegen die Wählerliste müssen die
Arbeitnehmer schriftlich einlegen. Der Einspruch darf durch jeden
Arbeitnehmer des Betriebs erfolgen, auch wenn er selbst von der Unrichtigkeit der Wählerliste nicht
betroffen ist. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss zu entscheiden.
Es empfiehlt sich, dass der Wahlvorstand die Entscheidung möglichst
frühzeitig fällt und - soweit dem Einspruch nicht stattgegeben wird -
begründet. Hiermit wird vermieden, dass entsprechende Einsprüche erneut
erhoben werden.
Die
Entscheidung über die Berechtigung des Einspruchs ist dem Arbeitnehmer,
der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Spätestens am Tag vor Beginn der Stimmabgabe muss der Arbeitnehmer über
die Entscheidung des Wahlvorstandes unterrichtet worden sein.
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