Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt Martin Bechert
Der Wahlvorstand hat den
Zeitpunkt der Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem
Listenvertreter schriftlich zu bestätigen.
Sodann ist die eingereichte
Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand unverzüglich auf ihre Gültigkeit
hin zu überprüfen. Stellt der Wahlvorstand Mängel oder Beanstandungen
fest, so ist hiervon unverzüglich der Listenvertreter zu informieren.
Dies hat schriftlich und unter Angabe von Gründen zu erfolgen.
Die
Vorschlagsliste ist ungültig, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht
worden ist.
Wird eine aus mehreren Seiten bestehende Vorschlagsliste
eingereicht, so ist die diese nur gültig, wenn die Seiten miteinander
verbunden sind. Die Verbindung mit einer Heftklammer ist unzureichend.
Auch wenn der Vorschlagsliste
die notwendige Mindestzahl von Stützunterschriften fehlt, so ist sie
ungültig. Unterschriften von nicht wahlberechtigten Personen sind zu
behandeln, als wenn insoweit gar keine Unterschrift geleistet worden
wäre. Besondere Angaben zur Identifikation der Person des Unterstützers
sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei den Stützunterschriften muss
sich jedoch die jeweilige Unterschrift einem Wahlberechtigten zuordnen lassen und sich erkennbar auf einen zuvor konkret festgelegten
Wahlvorschlag beziehen. Eine nachträgliche Änderung des Wahlvorschlags bedarf der Zustimmung aller Unterstützer.
Eine Rücknahme einer Stützunterschrift
nach Einreichung der Vorschlagsliste ist weder durch den Arbeitnehmer
selbst noch durch den Listenvertreter noch durch sonstige Personen
wirksam. Sie berührt die Gültigkeit einer Vorschlagsliste nicht.
Werden
mehrere Listen von einem Arbeitnehmer durch seine Unterschriften
unterstützt, so fordert der Wahlvorstand ihn auf, sich für eine von ihm
unterstützte Liste zu entscheiden. Der Arbeitnehmer hat sich in einer
vom Wahlvorstand gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei
Arbeitstagen zu äußern. Tut er dies nicht, so wird sein Name auf der
zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen
gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten
gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los.
Verliert
aufgrund der Entscheidung über eine Mehrfachunterschrift eines
Arbeitnehmers eine Liste die notwendige Anzahl von Stützunterschriften,
so besteht die Möglichkeit, diesen Mangel binnen einer Frist von drei
Arbeitstagen nach Beanstandung durch den Wahlvorstand zu beseitigen.
Ansonsten wird die Vorschlagsliste ungültig. Dies ist auch der Fall, wenn die neuen Unterstützer ebenfalls bereits auf einer anderen Vorschlagsliste als Unterstützer aufgetreten sind und dadurch wiederum die notwendige Anzahl der Unterstützer unterschritten wird.
Bei einem Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft besteht die Möglichkeit statt der Stützunterschriften der Arbeitnehmer den Wahlvorschlag durch zwei Beauftragte der Gewerkschaft unterschreiben zu lassen. Macht eine Gewerkschaft hiervon Gebrauch, ist zunächst zu prüfen, ob sie im Betrieb überhaupt vertreten ist. Dies setzt voraus, dass mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. Außerdem müssen die Unterzeichner tatsächlich Beauftragte der Gewerkschaft sein. Dies ergibt sich regelmäßig aus der Satzung der Gewerkschaft. Zur Prüfung hat die Gewerkschaft gegenüber dem Wahlvorstand die notwendigen Angaben zu machen.
Die Bewerber
müssen wählbar sein, also das passive Wahlrecht besitzen. Wird in einer
Vorschlagsliste ein nicht wählbarer Arbeitnehmer als Bewerber
aufgeführt, so ist die Vorschlagliste ungültig. Der Wahlvorstand ist
nicht befugt, die nicht wählbare Person in dem Wahlvorschlag einfach zu
streichen. So ist ausnahmsweise nur dann vorzugehen, wenn der Bewerber
zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch wählbar war und
seine Wählbarkeit aber zwischenzeitlich verloren hat. Ein solcher Fall
liegt etwa beim zwischenzeitlichen Ausscheiden aus dem Betrieb vor.
Die fehlende
schriftliche Zustimmung eines Bewerbers in der Vorschlagsliste ist
heilbar. Die Nachbesserung hat innerhalb von drei Arbeitstagen ab Information des Wahlvorstandes über diesen Mangel zu erfolgen.
Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, so bleibt die Liste
ungültig.
Hat ein Arbeitnehmer auf mehreren Listen seine
schriftliche Zustimmung zur Bewerbung erteilt, so hat er innerhalb von
drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält.
Unterbleibt dies, so wird der Bewerber auf sämtlichen Listen
gestrichen. Ist der Bewerber von sämtlichen Listen gestrichen, so kann
er auf keiner der bereits eingereichten Listen mehr kandidieren. Es
steht ihm jedoch frei, auf einer noch nicht eingereichten Liste erneut
zu kandidieren.
Die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur kann
von dem Bewerber nur bis zur Einreichung der Vorschlagsliste beim
Listenvertreter zurückgenommen werden. Nach Einreichung der
Vorschlagsliste haben entsprechende Erklärungen gegenüber dem
Wahlvorstand keinen Einfluss auf Gültigkeit und Zusammensetzung des
Wahlvorschlags. Dabei ist es einerlei, ob die Erklärung durch den Bewerber selbst
oder durch den Listenvertreter abgegeben worden ist.
Auf
der Vorschlagsliste sind die Bewerber in der in § 6 Abs. 3 WO
bestimmten Weise zu bezeichnen. Hierzu gehört, dass der Bewerber unter
Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der
Beschäftigung im Betrieb aufgeführt wird. Fehlen entsprechende Angaben,
ist der Listenführer aufzufordern, diese Angaben nachzutragen. Werden
die Mängel nicht oder nicht fristgerecht innerhalb einer Frist von drei
Arbeitstagen behoben, so bleibt die Vorschlagsliste ungültig.
Die
erkennbare Reihenfolge unter fortlaufender Nummer der Bewerber ist
keine Bezeichnung für die Kandidaten im Sinne des § 6 Abs. 3 WO. Eine
Vorschlagsliste, die keine Reihenfolge der Bewerber erkennen lässt, ist
vielmehr ungültig, ohne dass vom Wahlvorstand die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren ist.
Soweit Vorschlagslisten an
unheilbaren Fehlern leiden oder innerhalb der Fristen nicht korrigiert
werden, sind sie durch den Wahlvorstand für ungültig zu erklären. Es bleibt den
Einreichern jedoch unbenommen, innerhalb der zweiwöchigen Frist ab
Einleitung der Wahl erneut einen Wahlvorschlag einzureichen.
Der Wahlvorstand behält stets die Originale der bei ihm eingereichten Vorschlagslisten. Es erfolgt keine Rückgabe an den Listenführer! Soweit noch Mängel geheilt werden können, bedarf es der Originalunterlagen nicht! Allerdings muss der Wahlvorstand gegenüber dem Listenvertreter den Mangel klar und deutlich bezeichnen. Dem Listenvertreter kann vom Wahlvorstand eine Fotokopie der eingereichten Vorschlagsliste zur Verfügung gestellt werden, sofern er sich eine solche nicht ohnehin vor Einreichung gefertigt hat.
Bei der Vorschrift, dass die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen soll,
wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, handelt es sich um eine Sollvorschrift. Vorschlaglisten, die weniger Bewerber enthalten sind also gleichwohl gültig.
Ist
während der Frist keine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, so hat der
Wahlvorstand dies sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das
Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche zur Einreichung von
Wahlvorschlägen zu setzen. Außerdem ist in der Bekanntmachung darauf
hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der
Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird. Wird
auch innerhalb der Nachfrist keine ordnungsgemäße Vorschlagsliste
eingereicht, so hat der Betrieb mit Ende der Amtszeit des amtierenden
Betriebsrates keinen Betriebsrat mehr.
Die beim Wahlvorstand
eingereichten gültigen Vorschlagslisten werden durchnummeriert.
Dies erfolgt durch Losentscheid, zu dem die Listenvertreter rechtzeitig
einzuladen sind. Eine Frist von zwei Tagen dürfte ausreichen.
Entsprechend der Nummerierung werden später die Vorschlagslisten auf
den Wahlzetteln zur Wahl gestellt. Im Übrigen hat der Vorstand jede
eingereichte Vorschlagsliste - soweit diese nicht bereits mit einem
Kennwort versehen ist - mit Familiennamen und Vornamen der beiden in
der Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen.
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