Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt Martin Bechert
Zur Wahl des Betriebsrates können sowohl wahlberechtigte Arbeitnehmer als auch im Betrieb vertretene Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Es muss erst der konkrete Wahlvorschlag feststehen, danach können
dann die
Unterstützer unterschreiben.
Auf der Vorschlagsliste sind die einzelnen
Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter
fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb
aufzuführen. Die Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele
Bewerber aufweisen wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Die
schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur
Aufnahme in die Liste ist beizufügen. Es ist nicht erforderlich, dass
die Bewerber ihre Zustimmung jeweils gesondert schriftlich erklären.
Ihre Unterschrift auf der eingereichten Vorschlagsliste ist ausreichend.
Die Unterschrift auf der Liste wird regelmäßig auch als
Stützunterschrift im Sinne des § 15 Abs. 4 BetrVG zu sehen sein. Es
wird insoweit zumeist davon auszugehen sein, dass die Bewerber auch die
Vorschlagsliste unterstützen wollen, auf der sie sich zur Wahl zur
Verfügung stellen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist nach
herrschender
Meinung nicht zulässig. Dem Wahlbewerber bleibt hier die
Möglichkeit, nach der Wahl die Annahme des Amtes als
Betriebsratsmitglied abzulehnen.
Jeder Wahlvorschlag der
Arbeitnehmer muss von mindestens 1/20, mindestens jedoch von 3
wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. In Betrieben mit in
der Regel nur bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die
Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall soll jedoch
die Unterzeichnung von 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen. Es
empfiehlt sich in der Praxis, mehr wahlberechtigte Arbeitnehmer auf dem
Wahlvorschlag unterschreiben zu lassen als nötig.
Vor Einreichung des
Wahlvorschlages beim Wahlvorstand kann die Unterschrift zurückgenommen
oder widerrufen werden, und zwar durch Erklärung des betreffenden
Arbeitnehmers gegenüber dem Wahlvorstand, nicht gegenüber dem
Listenvertreter. Zum Teil werden aber auch beide Varianten für möglich
gehalten. Nach Einreichung des Wahlvorschlages ist ein Zurückziehen der
Unterschrift durch den Unterzeichner für die Gültigkeit des
Wahlvorstandes grundsätzlich ohne Bedeutung. Eine Ausnahme besteht nur
dann, wenn der Unterzeichner auf mehreren Vorschlagslisten
unterschrieben hat und dem Wahlvorstand zu erklären hat, welche
Unterschrift er aufrecht erhält.
Die Unterstützer sollten direkt auf
der Vorschlagsliste unterschreiben. Besteht diese aus
mehreren Seiten,
so sind diese zu einer einheitlichen Urkunde zu verbinden. Konkret
heißt das, dass es nicht ausreicht die Papiere mit einer Heftklammer
zusammen zu klemmen. Es ist ratsam, dass die Seiten zusammen
getackert werden!
Bei
einem Vorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft reichen
statt
der ansonsten notwendigen Stützunterschriften die Unterschriften zweier
Beauftragter der Gewerkschaft aus. Ansonsten hat auch dieser Vorschlag
die oben genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Jede Vorschlagsliste
muss einen Listenvertreter haben, mit dem der Wahlvorstand
eventuelle
Mängel oder sonstige Rückfragen erörtern kann. Als Listenvertreter
kommt nur ein Unterzeichner des Wahlvorschlages infrage. Ist
zweifelhaft, wer Listenvertreter sein soll, oder ist kein
Listenvertreter benannt, so gilt der an erster Stelle Unterzeichnende
als Listenvertreter. Der Listenvertreter ist berechtigt, Erklärungen im
Zusammenhang mit der Liste abzugeben und entgegenzunehmen. Er ist
jedoch nicht befugt, den eingereichten Wahlvorschlag zurückzunehmen.
Bei der Berechnung der Frist zur
Einreichung der Wahlvorschlagslisten gelten die Bestimmungen zur
Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB. D.h., dass der Tag des Aushangs
und der Tag des Ablaufs der Frist auf den gleichen Wochentag fallen.
Es kann sich empfehlen, bei der Angabe dieser Frist nicht nur das Datum
des Ablaufes, sondern auch eine Uhrzeit im Wahlausschreiben anzugeben.
Der Wahlvorstand kann den Fristablauf auf das Ende seiner Dienststunden festsetzten. Hierbei ist
allerdings vorauszusetzen, dass die vom Wahlvorstand bestimmten
Dienststunden nicht vor Ende der Arbeitszeit des überwiegenden Teils
der Arbeitnehmer enden. So wäre es in einem 24-Stunden-Schichtbetrieb
unzulässig, wenn die Frist bereits um 12 Uhr enden würde.
Der
Wahlvorstand würde einen Fehler machen, wenn er vor Ablauf der Frist
einen ansonsten ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag nicht
annehmen würde. Genauso wäre es fehlerhaft, würde vom Wahlvorstand eine nach Fristablauf eingegangene Vorschlagsliste für gültig erklären.
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Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
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