Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt Martin Bechert
Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag
der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen (d.h. beschließen!) und aushängen. Es ist üblich und sinnvoll, dass das Wahlausschreiben früher, also beispielsweise acht Wochen vor dem Wahltag erlassen und ausgelegt wird.
In dem
Wahlausschreiben sind die Grundzüge des Wahlverfahrens darzustellen. Den genauen Mindestinhalt bestimmt § 3 Abs. 2 der Wahlordnung.
Mit
Erlass und Aushang des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl
eingeleitet. Das Wahlausschreiben ist zu beschließen und sollte als
Abschrift unbedingt noch am gleichen Tag ausgehängt werden. Dies dient
der Klarheit der Fristenberechnung!
Es ist zweckmäßig, gleich mit dem Wahlausschreiben, und
zwar an gleicher Stelle, auch die Wählerliste zu veröffentlichen.
Das
Wahlausschreiben dient dazu, die Arbeitnehmer aufzufordern, Vorschläge
für die Wahl (Wahlvorschlag) zu machen. Hierzu haben die Arbeitnehmer nun zwei Wochen
lang Zeit.
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