Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt
Martin Bechert
Nach der Auszählung der Stimmen ermittelt der Wahlvorstand gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Geschlechterquote, welche Kandidaten gewählt worden sind.
Die Geschlechterquote ist unabhängig vom Wahlverfahren durch den
Wahlvorstand bereits ermittelt und in dem Wahlausschreiben bekannt
gemacht worden. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ist zu unterscheiden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt wurde.
■ Ermittlung des Wahlergebnisses bei Durchfügung einer Listenwahl
■ Ermittlung des Wahlergebnisses bei Durchführung einer Personenwahl
Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sollte der Wahlvorstand die anwesenden Gewählten um die Abgabe der Erklärung bitten, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Annahme oder Ablehnung der Wahl daraufhin mündlich
erklärt, so ist sie in die Wahlniederschrift aufzunehmen.
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