Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
von
Rechtsanwalt
Martin Bechert
Wurde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl)
gewählt, so werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze verteilt.
Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze verteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge der jeweils höhsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Nach der Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden mit Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Haben für den zuletzt zu vergebenden Betriebsratssitz des Minderheitengeschlechts oder des Betriebsrats insgesamt mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, welcher Bewerber gewählt ist.
Beispiel:
Ein 5-köpfiger Betriebsrat wird gewählt. Geschlechterquote: mindestens zwei Frauen im Betriebsrat. Auf die einzelnen Kandidaten entfallen folgende Anzahl von Stimmen:
Herr Mustermann 30 => 3. Sitz
Herr Test 25 => 4. Sitz
Herr Beispiel 13 => 5. Sitz (nach Losentscheid zwischen den Herren Beispiel und Siehmal)
Herr Siehmal 13 => -
Frau Wunder 12 => 1. Sitz
Herr Testat 12 => -
Frau Beispiel 12 => 2.
Frau Komisch 7 => -
In den Betriebsrat sind demnach Frau Wunder und Frau Beispiel sowie die Herren Mustermann, Test und Beispiel gewählt.
Stehen keine oder zu weniger Kandidaten zu Verfügung als zur Erfüllung der Mindestquote notwendig wären, so wird die Verteilung der Sitze an das Minderheitengeschlecht beendet und die restlichen Plätze an die Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfielen vergeben. Ein Kandidat auf den keine einzige Stimme entfiel ist in keinem Fall gewählt. Solche Kandidaten bleiben auch bei der Vergabe von Sitzen an das Minderheitengeschlecht unberücksichtig.
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