Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Betriebsratsmitglieder (aber auch schon derjenige, der zur Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragt, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber - § 15 Abs. 3a KSchG) stehen unter dem Schutz des § 15 KSchG. Danach können die Arbeitsverhältnisse von Mitgliedern des Betriebsrats bis ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Dies gilt nur im Falle von Schließung des gesamten Betriebs oder einer Betriebsabteilung nicht. Bei Wahlbewerbern und Wahlvorständen ist die ordentliche Kündigung für ein halbes Jahr nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ausgeschlossen.
Stets möglich ist die außerordentliche Kündigung - bei bestehendem Betriebsratsmandat allerdings erst nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung bzw. einer die Zustimmung ersetzenden gerichtlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts (vgl. § 103 BetrVG).
Rechtsanwaltskanzlei
Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Danziger Str. 56
10435 Berlin - Prenzlauer Berg
Tel. (030) 440 330 - 23
FAX (030) 440 330 - 22
bechert@danziger56.de