Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Schwerbehinderte können ab einem Grad der Behinderung von 50 % und sofern ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits sechs Monate besteht nach §§ 85 ff. SGB IX nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (in Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales, Sächsische Str. 28 - 30, 10707 Berlin, Tel: 9012-0) gekündigt werden.
Ein Arbeitnehmer mit einem Behinderungsgrad von 30 % kann die Gleichstellung nach § 2 SGB IX beantragen, so dass er wie ein Schwerbehinderter (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %) Kündigungsschutz genießt.
Eine Kündigung ist auch ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes möglich, wenn der Schwerbehinderte
■ in einer nichtkommerziellen Einrichtung einer Religionsgemeinschaft beschäftigt ist, an einer ABM teilnimmt oder ähnlichem (siehe dazu näher §§ 90 Abs. 1 Nr. 2, 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 SGB IX)
■ das 58. Lebensjahr vollendet hat und ein Anspruch auf Abfindung oder ähnliches aus einem Sozialplan besteht.
Ob die Altersgrenzenregelung einer europarechtlichen Prüfung standhalten würde, darf bezweifelt werden.
Soll ein Schwerbehinderter außerordentlich gekündigt werden, ist ein Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Gründe zu stellen (siehe § 91 SGB IX).
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