Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Der Wahlbewerber ist nach § 15 Abs. 3 KSchG besonders vor der Kündigung geschützt.
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Kandidat der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unwirksam.
Die außerordentliche Kündigung ist bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Zustimmung des Betriebsrats ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Außerdem kann die verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Zustimmung des Betriebsrats nicht mehr erforderlich.
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