Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Das Mitglied im Wahlvorstand ist nach § 15 Abs. 3 KSchG besonders vor der Kündigung geschützt. Dieser Schutz spielt in der Regel keine besondere Rolle. Das Mitglied des Wahlvorstandes ist üblicherweise ein Betriebsratsmitglied und genießt bereits wegen dieses Amtes einen besonderen Kündigungsschutz.
Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Mitglied des Wahlvorstands durch den Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unwirksam. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wahlvorstand nicht arbeitsgerichtlich ersetzt worden ist.
Die außerordentliche Kündigung ist bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Zustimmung des Betriebsrats grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Außerdem kann die verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Zustimmung des Betriebsrats nicht mehr erforderlich.
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