Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Nach § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetzt (ArbPlSchG) ist
eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Wehrpflichtigen durch
den Arbeitgeber von der Zustellung des
Einberufungsbescheides bis zum Ende des Wehrdienstes unwirksam. Außerdem darf
nach § 2 Abs. 2 ArbPlSchG der Arbeitgeber nicht den anstehenden oder bereits
beendeten Wehrdienst zum Anlass nehmen, eine ordentliche Kündigung
auszusprechen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung darf der Wehrdienst innerhalb
der Sozialauswahl nicht zum Nachteil des Wehrpflichtigen berücksichtigt werden.
§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG stellt klar, dass die außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnis weiterhin möglich bleibt. Es wird aber ebenso
klargestellt, dass die Einberufung des Arbeitnehmers grundsätzlich keinen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Hiervon wird allerdings eine Ausnahme gemacht, wenn
■ Grundwehrdienst von mehr als sechs Monaten zu leisten ist,
■ der Arbeitnehmer unverheiratet ist,
■ im Betrieb fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt
werden (Berechnung der Betriebsgröße vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 ArbPlSchG) und
■ infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die
Weiterbeschäftigung des Wehrpflichtigen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden
kann.
Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit der Kündigung
feststellen lassen. Zur Erhebung der Kündigungsschutzklage hat er grundsätzlich
nach § 4 Satz 1 KSchG eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
einzuhalten.
Nach § 2 Abs. 4 ArbPlSchG
verlängert sich diese Frist um zwei Wochen nach dem Ende des Wehrdienstes, wenn
■ die Kündigung nach Zustellung des Einberufungsbescheides
oder
■ während des Wehrdienstes zugeht.
Damit hat ein Wehrpflichtiger in der Regel die Klage gegen die
Kündigung spätestens fünf Wochen nach Ende seines Wehrdienstes beim Arbeitsgericht zu erheben.
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