Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz ( ZDG) gilt das Arbeitsplatzschutzgesetzt bis auf Ausnahmen auch für Zivildienstleistende. Beim besonderen Kündigungsschutz wird keine Ausnahme gemacht, so dass die Vorschriften für Wehrpflichtige entsprechend auf Zivildienstleistende Anwendung finden.
Entsprechend § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) ist
eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Zivildienstleistenden durch
den Arbeitgeber von der Zustellung des
Einberufungsbescheides bis zum Ende des Zilvildienstes unwirksam. Außerdem darf entsprechend § 2 Abs. 2 ArbPlSchG der Arbeitgeber nicht den anstehenden oder bereits
beendeten Zivildienst zum Anlass nehmen, eine ordentliche Kündigung
auszusprechen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung darf der Zivildienst innerhalb
der Sozialauswahl nicht zum Nachteil des Zivildienstleistenden berücksichtigt werden.
§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG stellt klar, dass die außerordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin möglich bleibt. Es wird aber ebenso
klargestellt, dass die Einberufung des Arbeitnehmers grundsätzlich keinen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Hiervon wird allerdings eine Ausnahme gemacht, wenn
■ Zivildienst von mehr als sechs Monaten zu leisten ist,
■ der Arbeitnehmer unverheiratet ist,
■ im Betrieb fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt
werden (Berechnung der Betriebsgröße vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3 ArbPlSchG) und
■ infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die
Weiterbeschäftigung des Zivildienstleistenden dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden
kann.
Der Arbeitnehmer muss die Unwirksamkeit der Kündigung
feststellen lassen. Zur Erhebung der Kündigungsschutzklage hat er grundsätzlich
nach § 4 Satz 1 KSchG eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung
einzuhalten. Entsprechend § 2 Abs. 4 ArbPlSchG
verlängert sich diese Frist um zwei Wochen nach dem Ende des Zivildienstes, wenn
■ die Kündigung nach Zustellung des Einberufungsbescheides
oder
■ während des Zivildienstes zugeht.
Damit hat ein Zivildienstleistender in der Regel die Klage gegen die
Kündigung spätestens fünf Wochen nach Ende seines Zivildienstes beim Arbeitsgericht zu erheben.
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