Rechtsanwälte Burghardt Seybold Tscherch Bechert
| Bei einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitsverhältnis ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer die Kündigungsfrist einzuhalten. Zum Teil muss erstmal die maßgebliche Kündigungsfrist bestimmt werden. Diese Entscheidung steht immer dann im Raum, wenn neben der gesetzlichen Kündigungsfrist noch andere Regelungen in Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag existieren. |
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Ist die einzuhaltende Kündigungsfrist bekannt, so ist der zweite Schritt die richtige Berechnung der Frist.
Ist die Kündigungsfrist zu kurz, so kann hiergegen Klage eingereicht werden. Das Gericht stellt dann in seinem Urteil den richtigen Beendigungszeitpunkt fest. Das Arbeitsverhältnis endet dann zu dem späteren Zeitpunkt.
Arbeitsrechtskanzlei
Burghardt Seybold Tscherch Bechert
Fachanwälte für Arbeitsrecht
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