maßgebliche Kündigungsfrist

Widersprüchliche Vorschriften im Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag

Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Ist eine Kündigungsfrist nicht eingehalten worden, kann hiergegen Klage eingereicht werden. Das Gericht stellt dann in seinem Urteil den richtigen Beendigungszeitpunkt fest.

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach einem Tarifvertrag, wenn dieser auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist und arbeitsvertraglich keine günstigere Regelung vereinbart worden ist.

Ein Tarifvertrag ist grundsätzlich anwendbar, wenn
■ beide Parteien reguläre Mitglieder der Tarifvertragsparteien, d.h. in der Gewerkschaft bzw. im Arbeitgeberverband sind oder
■ die Anwendbarkeit des Tarifvertrages arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder
■ der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Zu einzelnen Tarifverträgen lässt sich hier nicht Stellung nehmen. Es bestehen allgemeinverbindliche Tarifverträge  z. B. im Bau-, Friseur-, Maler- und Lackier- sowie im Gebäudereinigungsgewerbe.

Ist kein Tarifvertrag anwendbar, richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Arbeitsvertrag. Arbeitsvertragliche Regelungen können nicht wirksam zum Nachteil des Arbeitnehmers die gesetzlichen Fristen abkürzen. Eine Ausnahme gilt für bis drei Monaten beschäftigte Aushilfen und Arbeitnehmer in Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern für die ersten zwei Jahre - Minimum vier Wochen Kündigungsfrist - (vgl. § 622 Abs. 5 Satz 1 BGB). Grundsätzlich ist die Verlängerung der Kündigungsfrist möglich, soweit die Frist des Arbeitnehmers nicht länger ist als die des Arbeitgebers.

Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält oder auf das Gesetz verweist, dann richtet sich die einzuhaltende Dauer der Kündigungsfrist nach Gesetz (§ 622 BGB).

Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, so sind nach § 622 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen, zum fünfzehnten oder zum Monatsende zu kündigen. Hiervon gibt es Ausnahmen. Die wichtigste ist das Probearbeitsverhältnis.

Nach § 622 Abs. 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber vor. Arbeitsvertraglich kann allerdings vereinbart werden, dass sich auch die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer entsprechend verlängern.

Nur für den Arbeitgeber verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB diese Frist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht, wie folgt:

Bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats,
bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden jedoch Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (Ob die Nichtbeachtung der Dienstzeit vor dem 25. Lebensjahr einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde, darf bezweifelt werden. Wer auf Grund dieser Regelung benachteiligt wird, sollte einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren).

Sind mehrere verschiedene Regelungen zur Dauer der Kündigungsfristen einschlägig, gilt nach dem Günstigkeitsprinzip die für den Arbeitnehmer günstigste.

Beispiel:
Bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages, der eine zweiwöchige Kündigungsfrist vorsieht, vereinbaren die Parteien folgendes im Arbeitsvertrag:
" ... Im übrigen finden auch die gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung."
In diesem Fall ist neben der tarifvertraglichen auch die für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB vereinbart. Die einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich hier nach § 622 BGB, weil diese Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.


Bei der Berechnung der Kündigungsfrist finden die §§ 186 ff. BGB Anwendung.