Rechtsanwälte Burghardt Seybold Tscherch Bechert
Der Begriff öffentliche Dienst bezeichnet all diejenigen, die zum Staat in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei kann der Staat als Bund, Land oder Kommune, aber auch als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung in Erscheinung treten. Privatrechtlich organisierte Unternehmen gehören dann zum öffentlichen Dienst, wenn sie zu 100% dem Staat gehören.
Die Besonderheit bei der Beschäftigung bei der öffentlichen Hand ist, dass neben der Beschäftigungsform als Arbeitnehmer (Angestellter und Arbeiter) auch die Möglichkeit der Beschäftigung als Beamter besteht.
Für den Angestellten und den Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt das allgemeine Arbeitsrecht, während die Beamten einen Sonderstatus innehaben.
Die für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geschlossenen Tarifverträge, insbesondere der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Tarifvertrag für den öffentlicher Dienst (TVöD), enthalten einige Besonderheiten, so etwa bei:
■ Vergütung / Eingruppierung (§§ 12ff. TVöD)
■ Urlaub ( §§ 26ff. TVöD)
■ Befristung des Arbeitsverhältnisses ( § 30 TVöD / SR 2y BAT)
■ Kündigung / Unkündbarkeit (§ 34 TVöD)
■ Ausschlussfrist (§ 37 TVöD)
Der Personalrat ist die Interessenvertretung im öffentlichen Dienst; und zwar für Angestellte und Arbeiter ebenso wie für Beamte. Ausgenommen hiervon sind die privatrechtlich organisierte Unternehmen in Staatsbesitz, in denen ein Betriebsrat zu wählen ist.
Arbeitsrechtskanzlei
Burghardt Seybold Tscherch Bechert
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