Berger Groß Höhmann und Partner, Rechtsanwälte
Der Sonderstatus der Beamten ist in der Verfassung durch Art. 33 GG angelegt und maßgeblich durch das Bundesbeamtengesetz (BBG) für Beamte des Bundes bzw. durch das Beamtenrahmenrechtsgesetz (BRRG) ausgestaltet.
Aus Art. 33 GG ergibt sich
■ der Grundsatz des freien Zugangs zu allen öffentlichen Ämtern und
■ die Treuepflicht.
Zu Art. 33 GG haben sich in einer umfangreichen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht einige Prinzipien zum Beamtenverhältnis entwickelt. Zu diesen als "hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums" bezeichneten Prinzipien gehören etwa:
■ Anspruch auf amtsangemessenes Gehalt,
■ Anspruch auf amtsangemessene Amtsbezeichnung,
■ Recht auf Erfüllung der Fürsorgepflicht.
Bei Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums kann ein Beamter hiergegen unter Umständen auch mittels einer Verfassungsbeschwerde gerichtlich vorgehen.
Weitere Besonderheiten des Beamtenverhältnisses sind, dass
■ es nicht durch Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt begründet wird,
■ der Bewerber grundsätzlich Deutscher sein muss - zum Teil reicht es aus, EU-Bürger zu sein -,
■ die "volle Hingabe" bei der Erfüllung seiner Aufgabe vom Beamten geschuldet ist,
■ sich der Beamte bei der Ausübung seiner politischen Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung aufzuerlegen hat und sich zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen muss,
■ ein Beamter nach herrschender Auffassung nicht streiken darf.
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