Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Entgelt- oder Lohnfortzahlung ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Es sichert seinem Zweck nach die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen oder im Krankheitsfall des Arbeitnehmers sowie dient der wirtschaftlichen Sicherung der Heimarbeit. Hinter der Lohnfortzahlung steckt der Sinn, dass Menschen auf ein Einkommen angewiesen sind, weil sie ihren Lebensunterhalt verdienen und sich eine Unterkunft leisten müssen. Auf der anderen Seite stehen natürlich die Interessen des Arbeitgebers, der grundsätzlich einen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Arbeitgebers hat, weil dieser ja eine Vergütung, also einen Lohn oder ein Gehalt, erhält. Der Arbeitgeber hat jedoch nicht immer Einfluss auf die Möglichkeit der Erbringung seiner Arbeitsleistung, weil er beispielsweise durch Krankheit daran gehindert ist, die sich über mehrere Wochen hinziehen kann.
§ 2 Abs. 1 EFZG besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag die Lohnfortzahlung schuldet, also das Entgelt, das er ohne den Arbeitsausfall infolge des Feiertags erhalten hätte. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung infolge einer Arbeitsunfähigkeit nicht erbringen kann, die er nicht zu verschulden hat, hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. S. 2 regelt die Fortzahlung, wenn sich an einen ersten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein zweiter Zweitraum der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit anschießt.
Ein solcher Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht aber erst, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen bestanden hat. Die Höhe des Arbeitsentgelts während des Zeitraums der Lohnfortzahlung entspricht grundsätzlich dem monatlich gezahlten Arbeitsentgelt.
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers aufgrund der Arbeitsunfähigkeit berührt den Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht, ebenso wenig eine Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund eines vom
Arbeitgeber zu vertretenden Umstands.
Seitens des Arbeitnehmers besteht allerdings die Pflicht den Arbeitgeber über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu benachrichtigen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage dauert, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Wurde der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht und hat der Arbeitgeber einen Anspruch gegen diesen wegen Verdienstausfalls, so geht dieser Anspruch auf den Arbeitgeber über, wenn er dem Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung gewährte. Sein Arbeitgeber kann den Anspruch im eigenen Namen bei dem Dritten geltend machen. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kann dieser verweigern, wenn der Arbeitnehmer entweder die ärztliche Bescheinigung für seine Arbeitsunfähigkeit nicht erbringt oder den Übergang des Anspruchs gegen den Dritten auf seinen Arbeitgeber verhindert.
Rechtsanwalt Martin Bechert
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