Rechtsanwälte Burghardt Seybold Tscherch Bechert
Immer wieder gibt es Probleme im Zusammenhang mit der Vergütung der Zeit, in der ein Mitglieder eines Betriebsrats Betriebsratsarbeit geleistet hat.
In Bezug auf die Vergütung sind § 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG zu beachten. Danach ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt. Das heißt, es gibt kein Geld für die Arbeit im Betriebsrat. Allerdings ist das Mitglied im notwendigen Umfang vom Arbeitgeber für die Betriebsratsarbeit von der "normalen" Arbeit bezahlt freizustellen. In besonderen Fällen ist Betriebsratsarbeit auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds zu bezahlen.
Ein spezielle Situation ergibt sich bei Betriebsschließung. Grundsätzlich endet das Amt der Mitglieder im Betriebsrat mit der Beendiugng des Arbeitsverhältnisses. Im Falle der Stilllegung des Betriebs bleibt der Betriebsrat aber nach § 21 BetVG im Rahmen vom Restmandat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte - etwa beim Abschluss eines Sozialplans - erforderlich ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, ob im Rahmen vom Restmandat geleistete Betriebsratstätigkeit zu vergüten ist.
Der Siebte Senat
des Bundesarbeitsgerichts wies, wie schon die Vorinstanzen, die Klage
zweier Betriebsratsmitglieder ab. Diese verlangten von ihrem ehemaligen
Arbeitgeber Vergütung in Höhe von jeweils über 30.000,- Euro für
Tätigkeiten, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und ihrem
Eintritt in den Ruhestand im restmandatierten Betriebsrat verrichtet
hatten.
Weil das Arbeitsverhältnis des Mitglieds eines restmandatierten
Betriebsrats beendet ist, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber
geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich nicht mehr in
Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall, so das BAG, auch
keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene
Freizeitopfer verlangen, weil dies dem Ehrenamtsprinzip
widerspräche.
Offengelassen hat das Bundesarbeitsgericht in seiner
Entscheidung, ob Mitglieder eines restmandatierten Betriebsrats einen
Ausgleich für Vermögensopfer verlangen können, die dadurch entstehen,
dass sie sich von einem neuen Arbeitgeber unbezahlt für Tätigkeiten
im restmandatierten Betriebsrat des alten Betriebs freistellen lassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5.
Mai 2010 - 7 AZR 728/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht
Saarland, Urteil vom 14. Mai 2008 - 2 Sa 100/07 -
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin Bechert
Berlin
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