Rechtsanwälte Burghardt Seybold Tscherch Bechert
Das Arbeitsgericht Hamburg - 26 Ca 241/02 - hat bereits am 26.05.2007 einen Arbeitgeber zur Zalhung eines Gehalts über der im Arbeitsvertrag vereinbarten höhe verurteilt.
Die Höhe des Entgelts wird von den Parteien regelmäßig im
Arbeitsvertrag bestimmt. Die entsprechende Abrede kann aber wegen Lohnwucher oder
wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Voraussetzung ist
sowohl beim strafrechtliche Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB
als auch beim zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das
wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB ein auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (BAG vom 24.03.2004 – 5 AZR
303/03 – mwN.).
Bei der Feststellung, ob ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundsarbeitsgerichts der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem
objektiven Wert zu beurteilen (BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 -; BAG vom
23.05.2001 - 5 AZR 527/99 -). Der Wert der Arbeitsleistung wird grundsätzlich
nach den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt; sofern in dem
Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird.
Zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses
zwischen Leistung und Gegenleistung ist durch das Bundesarbeitsgericht keine
feste Quote aufgestellt worden. Das Gericht betont vielmehr, dass jeweils auf
die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat in
einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers die tatrichterliche
Würdigung eines Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem
Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich
gebilligt (BGH vom 22.04.1997 - 1 StR 701/96 -). Von diesem Richtwert gehen
auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (LAG Berlin, 20.02.1998 - 6
Sa 145/97 -; LAG Berlin, 28.02.2007 – 15 Sa 1363/06 -; Reineke NZA 2000,
Beilage zu Heft 3, Seite 23, 32;). Dieser Wert eignet sich also ganz gut als
Faustformel.
Die von den Parteien getroffenen Absprach wegen der Höhe des Entgelts ist
nach § 138 BG nichtig. Eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die
Entgelthöhe fehlt daher. Nach § 612 Abs. 2 BGB haben der betroffene
Arbeitnehmer sodann einen Anspruch auf Vergütung in der üblichen Höhe. Die
übliche Vergütung ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem Tarifvertrag. Der
Arbeitnehmer hat in diesen Fällen also grundsätzlich einen Anspruch auf
Entlohnung nach dem Tarifvertrag.
Arbeitsrechtskanzlei
Burghardt Seybold Tscherch Bechert
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