Newsletter

Mehr Geld ohne Mindestlohn 

Das Arbeitsgericht Hamburg - 26 Ca 241/02 - hat bereits am 26.05.2007 einen Arbeitgeber zur Zalhung eines Gehalts über der im Arbeitsvertrag vereinbarten höhe verurteilt.

Die Höhe des Entgelts wird von den Parteien regelmäßig im Arbeitsvertrag bestimmt. Die entsprechende Abrede kann aber wegen Lohnwucher oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Voraussetzung ist sowohl beim strafrechtliche Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB als auch beim zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (BAG vom 24.03.2004 – 5 AZR 303/03 – mwN.).

Bei der Feststellung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundsarbeitsgerichts der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (BAG vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 -; BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 527/99 -). Der Wert der Arbeitsleistung wird grundsätzlich nach den Tariflöhnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt; sofern in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ist durch das Bundesarbeitsgericht keine feste Quote aufgestellt worden. Das Gericht betont vielmehr, dass jeweils auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall der strafrechtlichen Beurteilung des Lohnwuchers die tatrichterliche Würdigung eines Landgerichts, ein auffälliges Missverhältnis liege bei einem Lohn vor, der 2/3 des Tariflohns betrage, revisionsrechtlich gebilligt (BGH vom 22.04.1997 - 1 StR 701/96 -). Von diesem Richtwert gehen auch einige Arbeitsgerichte und das Schrifttum aus (LAG Berlin, 20.02.1998 - 6 Sa 145/97 -; LAG Berlin, 28.02.2007 – 15 Sa 1363/06 -; Reineke NZA 2000, Beilage zu Heft 3, Seite 23, 32;). Dieser Wert eignet sich also ganz gut als Faustformel.

Die von den Parteien getroffenen Absprach wegen der Höhe des Entgelts ist nach § 138 BG nichtig. Eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die Entgelthöhe fehlt daher. Nach § 612 Abs. 2 BGB haben der betroffene Arbeitnehmer sodann einen Anspruch auf Vergütung in der üblichen Höhe. Die übliche Vergütung ergibt sich, wie ausgeführt, aus dem Tarifvertrag. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen also grundsätzlich einen Anspruch auf Entlohnung nach dem Tarifvertrag.



Go