Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die Kündigung ist eine Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 611 BGB. Vorrangig sind zunächst erst einmal die vertraglich festgelegten Kündigungsgründe, an deren Festsetzung es jedoch regelmäßig mangelt und aus diesem Grunde die gesetzlichen Kündigungsgründe zur Anwendung kommen oder diese zumindest nur deklaratorisch im Vertrag wiederholt werden.
§ 626 BGB regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die personenbedingte Kündigung ist neben der verhaltensbedingten sowie der betriebsbedingten Kündigung ein Unterfall der Kündigung. Ein Arbeitsverhältnis kann unter bestimmten Voraussetzungen von beiden Seiten aus wichtigem Grunde gekündigt werden. In diesem Fall muss die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers unzumutbar sein.
Es handelt sich um eine Kündigung, die aus Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Die personenbedingte Kündigung wird im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes relevant, so dass eine Kündigungsschutzklage ermöglicht wird. Das Kündigungsschutzgesetz dient dem Zweck, den Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsvertrags vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen.
Die Gründe für eine personenbedingte Kündigung liegen vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung gar nicht oder nicht mehr erbringen kann. Derartige Kündigungen werden oftmals wegen einer lange andauernden Krankheit oder mehrfachen häufigen Kurzerkrankungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen und zukünftig führen werden. Grundsätzlich ist aufgrund von Krankheit nur die ordentliche Kündigung zulässig. Hier trifft den Arbeitnehmer regelmäßig kein Verschulden. Eine personenbedingte Kündigung kann wegen fehlender Eignung oder Befähigung des Arbeitnehmers, wegen eines ausländischen Wehrdienstes von mehr als zwei Monaten, wegen einer fehlenden Arbeitserlaubnis oder beispielsweise aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe erfolgen.
Ein Arbeitnehmer kann eine personenbedingte Kündigung erhalten, wenn er nicht in der Lage ist, die in deutsch abgefassten Arbeitsanweisungen zu lesen, wenn die Kenntnis der deutschen Sprache für die Tätigkeit im Betrieb erforderlich ist.
Die personenbedingte Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner vorherigen Abmahnung.
Zuletzt muss die personenbedingte Kündigung verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass sie ein geeignetes und erforderliches Mittel sein muss. Das heißt, die personenbedingte Kündigung muss das effektivste und mildeste Mittel sein, das noch in Betracht kommt und sie muss angemessen sein. Zunächst muss daher geprüft werden, ob möglicherweise ein anderer Arbeitsplatz in demselben Betrieb möglich. Nur wenn das Vertrauen innerhalb des Arbeitsverhältnisses aufgrund des personenbedingten Grundes unwiederbringlich zerstört ist, rechtfertigt es die personenbedingte Kündigung.
Rechtsanwalt Martin Bechert
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