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        <copyright>© 2012 Rechtsanwalt Hr. Martin Bechert</copyright>
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        <description>Aktuelle &#196;nderungen und Urteile zum Thema Arbeitsrecht der Rechtanwaltskanzlei f&#252;r Arbeitsrecht Rechtsanwalt Hr. Martin Bechert in Berlin. Der Fachanwalt vetritt und ber&#228;t u.a. Arbeitnehmer.</description>
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<description>Der Fall:Eine Landesbank ist im Jahre 1972 aus einer Fusion hervorgegangen. Bestandteil des Fusionsvertrags ist eine &#132;Personalvereinbarung&#147;. Nach deren Nr. 3.2 k&#246;nnen Mitarbeiter, die mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe besch&#228;ftigt waren, davon mindestens 10 Jahre bei den fusionierten Instituten oder bei der Bayerischen Landesbank - Girozentrale -, einen Rechtsanspruch auf Versorgung nach beamten&#228;hnlichen Grunds&#228;tzen (sog. Versorgungsrecht) erhalten. Dies bot die Landesbank seit 1972 (nahezu) allen Arbeitnehmern, die eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank zur&#252;ckgelegt, eine gute Beurteilung durch ihre Vorgesetzten erhalten hatten und in einer gesundheitlichen Verfassung waren, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lie&#223;, Versorgungsrechte an. Anfang des Jahres 2009 beschloss die Landesbank, die Vereinbarung von Versorgungsrechten einzustellen. Ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen am 01.01.2010 erf&#252;llte, wurde kein daher Versorgungsvertrag angeboten. Hiergegen klage der Arbeitnehmer mit dem Antrag, dass die Landesbank verpflichtet werden soll, auch ihm gegen&#252;ber eine Versorgungszusage anzubieten.Die Entscheidung:Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nun Recht. Aufgrund der seit 1972 ge&#252;bten Praxis bestand bereits bei Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses des Kl&#228;gers am 01.01.1990 im Unternehmen der Beklagten eine betriebliche &#220;bung, die die Beklagte verpflichtet, Arbeitnehmern nach einer &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/versorgungsrecht-aus-betrieblicher-uebung.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Tue, 15 May 2012 20:13:34 +0200</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<description>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen darf, wenn ihm die der F&#252;hrung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die M&#246;glichkeit dazu er&#246;ffnet.In dem vom BAG ausgeurteilten Fall fand auf das Arbeitsverh&#228;ltnis die f&#252;r das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifvertr&#228;ge Anwendung. Diese sahen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstpl&#228;nen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst waren. Au&#223;erhalb der dienstplanm&#228;&#223;igen Arbeitszeit geleistete &#220;berstunden und deren Ausgleich durch Freizeit wurden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 01.04.2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten k&#252;rzte. Diese K&#252;rzung konnte erst zum 01.07.2008 in neuen Dienstpl&#228;nen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmerin mit der Begr&#252;ndung, die Arbeitnehmerin habe im Zeitraum vom 01.04 bis zum 30.06.2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollst&#228;ndig erbracht. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Zeitgutschrift der gestrichenen Stunden.Das BAG gab ihr Recht, weil weder der Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlauben es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtaussch&#246;pfung der tarifvertraglichen &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/arbeitszeitkonto-kuerzung-zeitguthaben.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Wed, 02 May 2012 10:15:59 +0200</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Der Mindestlohn f&#252;r die in der Zeitarbeit besch&#228;ftigten Leiharbeitnehmer beginntam 01.01.2012 mit einem Stundenlohn von7,01 Euro im Osten und 7,89 Euro im Westen.&#13;&#10;Zum 01.11.2013 wird der Mindeslohn f&#252;r Zeitarbeitnehmer dann auf auf7,50 Euro im Osten und auf 8,19 Euro im Westen angehoben.&#13;&#10;Die Verordnung gilt befristet bis zum 31.10.2013.&#13;&#10;Au&#223;erdem wird der Mindestlohn f&#252;r Geb&#228;udereiniger&#13;&#10;zum 01.01.2012 im Westen auf 8,82 Euro und im Osten auf 7,33 angehoben.Ab dem 01.01.2013 betr&#228;gt der Mindeststundenlohn im Westen 9,00 Euro und im Osten 7,33 Euro. Der Mindestlohn in der Glas- und Au&#223;enreinigung (Lohngruppe 6) bleibt bis auf eine geringf&#252;gige Erh&#246;hung auf 9,00 Euro ab dem 01.01.2013 im Osten unver&#228;ndert. Der Mindestlohn f&#252;r Dachdecker betr&#228;gt ab dem 01.01.2012 11,00 Euro und ab 01.01.2013 dann 11,20 Euro. Der Mindestlohn f&#252;r Geb&#228;udereiniger, in der Glas- und Au&#223;enreinigung und beim Dachdecker gilt befristet bis zum 31.10.2013 bzw. 31.12.2013.Rechtsanwalt Martin Bechert, Fachanwalt f&#252;r Arbeitsrecht &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/mindestlohn-2012.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 13:25:56 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Der BAT (Bundesangestelltentarifvertrag)&#160; mit seinen Lebensaltersstufen diskriminiert die j&#252;ngeren Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund. Diese Diskriminierung wegen des Alters best&#228;tigte der EuGH in seinem Urteil vom 08.09.2011 - C-297/10, C-298 (BAG). Die Frage der Diskriminierung im Hinblick auf die &#220;berleitung von BAT zum TV&#246;D bzw. TV-L sind noch nicht rechtskr&#228;ftig entschieden. Den Arbeitnehmern, die ihre Anspr&#252;che bereits schriftlich geltend gemacht haben, drohen Zahlungsanspr&#252;che durch Verj&#228;hrung zu verlieren. Die gesetztliche Verj&#228;hrungsfrist betr&#228;gt drei Jahre. Zur Hemmung der Verj&#228;hrungsfrist m&#252;ssen die betroffenen Arbeitnehmer, um ihre Anspr&#252;che aus 2008 rechtzeitig geltend zu machen, bis zum 31.12.2011 Klage beim Arbeitsgericht eingereicht haben. &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/lebensaltersstufen-bat.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 16:44:16 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen,&#160; m&#252;ssen nach &#167; 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG gegen&#252;ber dem Arbeitgeber erkl&#228;ren, f&#252;r welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Die so festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verl&#228;ngern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. In dem ausgeurteilten Fall war eine Arbeitnehmerin seit 2005&#160; besch&#228;ftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr f&#252;nftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 bat sie die Arbeitgeberin erfolglos, der Verl&#228;ngerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Die Arbeitnehmerin berief sich auf ihren Gesundheitszustand. Nachdem die Kl&#228;gerin ab dem 5. Januar 2009 ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erteilte ihr die Arbeitgeberin eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das&#160; Landesarbeitsgericht hatte die Klage auf Verl&#228;ngerung der Elternzeit und Entfernung der Abmahnung noch insgesamt abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber d&#252;rfe die Zustimmung zur Verl&#228;ngerung der Elternzeit bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs frei verweigern. Die Arbeitgeber, so die Auffassung des Landesarbeitsgerichts,&#160; habe allerdings nicht rechtsmissbr&#228;uchlich gehandelt. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da die Kl&#228;gerin unentschuldigt der Arbeit fern geblieben sei. Das Bundesarbietsgericht hat wegen der das Urteil aufgehoben.&#160; Der &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/verlaengerung-der-elternzeit.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 16:21:38 +0200</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Das LAG D&#252;sseldorf hat in der Entscheidung vom 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10 entschieden, dass Altersstaffeln bei der Gew&#228;hrung von Jahresurlaub im Manteltarif des Einzelhandels im Land Nordrhein Westfalen unwirksam sind. Mithin k&#246;nnen entsprechend benachteiligte Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch geltend machen. Geklagt hatte in diesem Fall eine 24-j&#228;hrige Arbeitnehmerin auf Gew&#228;hrung von 36&#160;Urlaubstagen. Nach &#167; 15 Abs. 3 MTV Einzelhandel NRW standen ihr jedoch nur 34 Urlaubstage zu. Diese Regelung lautete wie folgt: Der Urlaub betr&#228;gt im Kalenderjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage.Das Gericht hat diese Ungleichbehandlung wegen des Alters f&#252;r ungerechtfertigt gehalten und der Kl&#228;gerin den vollen Urlaubsanspruch zugesprochen. Die Tarifparteien hatten die Ungleichbehandlung damit begr&#252;ndet, dass es im Einzelhandel bei den Besch&#228;ftigten zwischen 20 und 30 Jahren es sich &#252;berwiegend um weibliche Arbeitnehmer handele, die gerade in diesem Lebensabschnitt Partnerschaften eingehen, Kinder bek&#228;men, Familien gr&#252;ndeten und daher ansteigend mehr Urlaub br&#228;uchten. Diese Begr&#252;ndung war dem Gericht zu pauschal und konkret anhand der Lebenswirklichkeit nicht nachvollziehbar. N&#228;her h&#228;tte es gelegen, dann konkret auf die sich ver&#228;ndernden Lebenssituationen - zum &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/urlaub-alter-diskriminierung-tarifvertrag.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 11:25:11 +0200</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Nach einer Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgericht (BAG)&#160; - 2&#160;AZR 479/09&#160;- kann nach dem Urteil vom 12.05.2011 ein aktives Eintreten f&#252;r eine verfassungsfeindliche Partei oder deren Jugendorganisation die personenbedingte K&#252;ndigung eines im &#246;ffentlichen Dienst besch&#228;ftigten Arbeitnehmers begr&#252;nden. Das soll auch dann gelten, wenn die Partei nicht durch das Bundesverfassungsgericht f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt worden ist. Grunds&#228;tzlich ist es also Arbeitgebern m&#246;glich das Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund rechtsradikaler Aktivit&#228;ten des Arbeitnehmers zu k&#252;ndigen. In dem konkreten Fall belie&#223; es das BAG allerdings aus formellen Gr&#252;nden bei der Stattgabe der K&#252;ndigungsschutzklage. Der Kl&#228;ger, der Mitglied der NPD ist, war seit 2003 beim beklagten Land in der Finanzverwaltung t&#228;tig. Er war zust&#228;ndig f&#252;r die Planung, Steuerung und &#220;berwachung von Druckauftr&#228;gen. Vor Begr&#252;ndung des Arbeitsverh&#228;ltnisses hatte er sich in einer Erkl&#228;rung zu den Grunds&#228;tzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und angegeben, er sei nicht Mitglied einer Organisation, die diese Grundordnung bek&#228;mpfe. Nachdem das beklagte Land ihn im Oktober 2007 wegen verschiedener parteipolitischer Aktivit&#228;ten abgemahnt hatte, k&#252;ndigte es das Arbeitsverh&#228;ltnis im Mai 2008 mit der Begr&#252;ndung, der Kl&#228;ger habe &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/kuendigung-wegen-rechtsradikler-aktivitaet.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Thu, 12 May 2011 19:15:11 +0200</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Immer wieder gibt es Probleme im Zusammenhang mit der Verg&#252;tung der Zeit, in der ein Mitglieder eines Betriebsrats Betriebsratsarbeit geleistet hat.&#13;&#10;In Bezug auf die Verg&#252;tung sind &#167; 37 Abs. 1 bis 3 BetrVG zu beachten. Danach ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt. Das hei&#223;t, es gibt kein Geld f&#252;r die Arbeit im Betriebsrat. Allerdings ist das Mitglied im notwendigen Umfang vom Arbeitgeber f&#252;r die Betriebsratsarbeit von der "normalen" Arbeit bezahlt freizustellen. In besonderen F&#228;llen ist Betriebsratsarbeit auch au&#223;erhalb der pers&#246;nlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds zu bezahlen.&#13;&#10;Ein spezielle Situation ergibt sich bei Betriebsschlie&#223;ung. Grunds&#228;tzlich endet das Amt der Mitglieder im Betriebsrat mit der Beendiugng des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Im Falle der Stilllegung des Betriebs bleibt der Betriebsrat aber nach &#167; 21 BetVG im Rahmen vom Restmandat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte - etwa beim Abschluss eines Sozialplans - erforderlich ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, ob im Rahmen vom Restmandat geleistete Betriebsratst&#228;tigkeit zu verg&#252;ten ist.&#13;&#10;Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts wies, wie schon die Vorinstanzen, die Klage zweier Betriebsratsmitglieder ab. Diese verlangten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Verg&#252;tung in H&#246;he von jeweils &#252;ber 30.000,- Euro f&#252;r &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/verguetung-vom-mitglied-im-betriebsrat.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 13:24:27 +0200</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<description>Anl&#228;sslich der ersten Lesung des Entwurfs eines "Gesetzes zur Regelung des Besch&#228;ftigtendatenschutzes" pl&#228;dierte der Bundesbeauftragte f&#252;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, f&#252;r weitere Verbesserungen.Der Bundesdatenschutzbeauftragte meinte, dass auch wenn der Gesetzentwurf Arbeitnehmern und Arbeitgebern mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Besch&#228;ftigtendaten bringt, etwa bei der Bewerberrecherche in sozialen Netzwerken, sehe er deutlichen Verbesserungsbedarf. Er sehe es kritisch, dass das Verbot verdeckter Video&#252;berwachung mit der Ausweitung der offenen Video&#252;berwachung einhergeht. F&#252;r zu weitgehend und ungenau h&#228;lt der Bundesdatenschutzbeauftragte auch die Regelung f&#252;r medizinische Untersuchungen im Arbeitsleben und warb daf&#252;r den Arbeitnehmerdatenschutz dadurch zu st&#228;rken, dass angesichts der Sensibilit&#228;t von Gesundheitsdaten deren Nutzungsm&#246;glichkeit noch erheblich eingegrenzt werden. Au&#223;erdem h&#228;lt er es f&#252;r ein falsches Signal, den Besch&#228;ftigten ein Beschwerderecht gegen&#252;ber den Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rden nur dann einzur&#228;umen, wenn sie sich vorher an ihren Arbeitgeber gewandt haben. Die Besch&#228;ftigten m&#252;ssen sich bei Datenschutzverst&#246;&#223;en jederzeit an ihre Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rde wenden k&#246;nnen, ohne deswegen Sanktionen des Arbeitgebers bef&#252;rchten zu m&#252;ssen. &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/arbeitnehmerdatenschutz-nachbessern.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Sat, 26 Feb 2011 13:35:24 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>F&#252;r die Frage des Ausgangs eines Einigungstellenverfahrens kann die Person des Vorsitzenden der Einigungstelle gar nicht &#252;bersch&#228;tzt werden. Schon das Verfahren liegt weitgehend in seinen H&#228;nden. Im Zweifel entscheidet seine Stimme &#252;ber den Inhalt eines Spruchs der Einigungstelle. Die Einigungsstelle besteht nicht, sondern muss von Betriebsrat und Arbeitgeber erst bestellt werden. Es ist also eine Einigung &#252;ber die Person des Einiugngsstellenvorsitzenden notwendig. Finden die Betriebsparteien in diesem Punkt keine Einigung, so kann jede Seite die Einigungstelle durch das Arbeitsgericht ersetzten lassen. In dem an das Arbeitsgericht gerichteten Antrag wird die Person des gew&#252;nschten Einigungstellenvorsitzenden benannt. Es ist allerdings umstritten, unter welchen Vorsausetzungen das Arbeitsgericht von dem gestellten Antrag abweichen und eine andere Person zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellen kann. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) - 13 TaBV 74/10 - sich in seinem Beschluss vom 04.10.2010 mit dieser Frage befasst. Vielfach wird von Arbeitsgerichten vertreten, dass ein im Antrag genannter Vorsitzender vom Gericht zu bestellen ist, wenn nicht durch Tatsachen begr&#252;ndete Bedenken bzw. nachvollziehbare Gr&#252;nde gegen dessen Geeignetheit vorgetragen werden (LAG Hamm, 19.07.2010; 10 TaBV 39/10; LAG Berlin-Brandenburg, 03.06. und 22.01.2010; 10 TaBV 1058/10 und 2829/09; LAG N&#252;rnberg, 02.07.2004; 7 TaBV 19/04; LAG Hamburg, &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/einsetzung-einigungsstelle.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Fri, 07 Jan 2011 11:41:30 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Nach dem Urteil vom Bundesarbeitsgericht ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften f&#252;r Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariff&#228;hig. Von den rund 760.000 Zeitarbeitnehmern, die im Jahr 2008 in Deutschland durchschnittlich besch&#228;ftigt waren, vertrat die kleine CGZP gerade einmal 1383 Mitglieder.&#160; Allerdings wird in vielen Arbeitsvertr&#228;gen auf die Tarifabschl&#252;sse der CGZP Bezug genommen. Mit dem Urteil sind alle von der CGZP geschlossenen Tarifvertr&#228;ge unwirksam. Im Prinzip m&#252;ssen nun r&#252;ckwirkend alle Arbeitnehmer der Zeitarbeitsunternehemen, die von der CGZP geschlossene Tarifvertr&#228;ge angewenden, mit den Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gleich gestellt werden (equal pay) . Allerdings sind wahrscheinlich f&#252;r die Arbeitnehmer Ausschlussfristen zu beachten, die der Durchsetzung eines Gro&#223;teils der Anspr&#252;che entgegenstehenden d&#252;ften. Die Sozialversicherungstr&#228;ger sind an diese Ausschlussfristen allerdings nicht gebunden. Sie haben bereits angek&#252;ndigt entsprechenden Nachforderungen von Sozialabgaben bei den Unternehmen geltend zu machen. Die Sch&#228;tzungen &#252;ber die H&#246;he der anstehenden Nachforderungen der Sozialkassen variieren von 500 Millionene bis zu 2 Milliarden Euro.Das Urteil kommt nicht &#252;berraschend; hatten doch bereits die Vorinstanzen der CGZP die Tariff&#228;higkeit abgesprochen. Diese entsprechenden Unternehmen hatten also geraume Zeit sich auf die Situation einzusetellen. Statt fr&#252;hzeitig zu resagieren, drohten sice auch in der m&#252;ndlichen &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/bag-christlicher-gewerkschaft-nicht-tariffaehig.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Tue, 14 Dec 2010 17:18:00 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Der Betriebsrat kann nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts - 7 ABR 80/08 - vom 14.7.2010, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Er&#246;ffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch f&#252;r die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.Wie das BAG zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erf&#252;llung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Zur Begr&#252;ndung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet ben&#246;tigt werden. Auch ist die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachl&#228;ssigen m&#252;sste (grds. BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 19, 20, NZA 2010, 709; 17. Februar 2010 - 7 ABR 81/09 - Rn. 17 - 20 mwN, NZA-RR 2010, 413). In der Begr&#252;ndung seines Urteils vom 14.07.2010 stellte das Gericht nunmehr fest, dass bei Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums ebenso davon ausgehen darf, dass die Er&#246;ffnung von Internetanschl&#252;ssen f&#252;r die einzelnen Mitglieder seiner Aufgabenerf&#252;llung dient. Eine verantwortliche Betriebsratsarbeit setzt, so das Bundesarbeitsgericht weiter, ua. voraus, dass sich jedes &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/einzelner-internetzugang-betriebsrat.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
<link>http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/einzelner-internetzugang-betriebsrat.html</link>
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<pubDate>Fri, 03 Dec 2010 17:41:01 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Nach einer Pressemitteilung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - 8 Sa 446/10 - am 26.11.2010 ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin best&#228;tigt, in welchem dieses eine Schadensersatzforderung eines Unternehmens aus dem Bereich Druck und Medien gegen&#252;ber der Gewerkschaft ver.di wegen der Durchf&#252;hrung eines Warnstreiks als unbegr&#252;ndet bezeichnet hatte.Das Unternehmen war unmittelbar vor Aufnahme von Tarifverhandlungen zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e. V. in letzterem von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt.&#13;&#10;Das Landesarbeitsgericht hat zwar (anders als das Arbeitsgericht) &#160;einen Nachweis des Statuswechsels f&#252;r die Frage der Tarifbindung f&#252;r nicht erforderlich gehalten. Sodann hat es aber festgestellt, dass das Unternehmen nicht jede Einflussm&#246;glichkeit auf die Verhaltensweise des Verbandes in der Tarifauseinandersetzung verloren habe, so dass der durchgef&#252;hrte Warnstreik der Unterst&#252;tzung des auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichteten Hauptarbeitskampfes habe dienen k&#246;nnen. Auch die Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und Proportionalit&#228;t seien gewahrt gewesen. Selbst wenn aber Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Streiks h&#228;tten bestehen k&#246;nnen, sei nicht von einem Verschulden der Organe der Beklagten auszugehen gewesen.Das Gericht hat f&#252;r das Unternehmen das Rechtsmittel der Revision &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/klage-gegen-ver.di-auch-vom-lag-berlin-brandenburg-abgewiesen.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
<link>http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/klage-gegen-ver.di-auch-vom-lag-berlin-brandenburg-abgewiesen.html</link>
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<pubDate>Mon, 29 Nov 2010 12:07:44 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Verzehrt ein in einem Krankenhaus langj&#228;hrig besch&#228;ftigter und bislang unbescholtener Arbeitnehmer ein St&#252;ck einer Patientenpizza sowie einen nicht verbrauchten Rest einer Patientenportion Gulasch, rechtfertigt dies in aller Regel nicht dessen fristlose K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 3 Sa 233/10 - mit Urteil vom 29.09.2010 entschieden und deshalb nicht mehr aufgekl&#228;rt, ob die Vorw&#252;rfe zutreffen.&#13;&#10;Der 56-j&#228;hrige Kl&#228;ger ist in der von der Beklagten betriebenen psychiatrischen Fachklinik seit 1991 als Krankenpflegehelfer besch&#228;ftigt. Der Kl&#228;ger genie&#223;t tariflichen K&#252;ndigungsschutz. Die Beklagte bezichtigte den Kl&#228;ger, eine Ecke Pizza abgerissen und gegessen sowie einen Rest Gulasch verzehrt zu haben, welches beides den Patienten zugestanden h&#228;tte. Er habe zulasten der Patienten Verm&#246;gensdelikte begangen und deren besondere Schutzbed&#252;rftigkeit ausgenutzt. Der Kl&#228;ger bestritt die Vorw&#252;rfe. Ohne vorherige Abmahnung k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis nach Anh&#246;rung des Betriebsrats fristlos. Der daraufhin vom Kl&#228;ger erhobenen K&#252;ndigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht L&#252;beck statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.&#13;&#10;Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Landesarbeitsgericht aus, dass es f&#252;r die Pr&#252;fung eines wichtigen Grundes f&#252;r eine &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/fristlose-kuendigung-reste-patientenessen.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Fri, 26 Nov 2010 12:41:53 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>In einem Urteil vom 11.08.2010 kommt das Arbeitsgericht Wesel - 6 Ca 736/10 - zu der Entscheidung, dass der &#167; 15 Abs. 3 MTV Einzelhandel - nach Lebensalter gestaffelter Urlaubsanspruch - eine unmittelbare Diskriminierung nach &#167; 10 AGG beinhaltet. Damit stehen alle Tarifvertr&#228;ge die eine Dauer vom Urlaub in Abh&#228;ngigkeit des Lebensalters vom Arbeitnehmer ankn&#252;pfen nunmehr auf dem Pr&#252;fstand. Wollen die Tarifparteien zuk&#252;nftig an solchen Regleungen festhalten, so muss dies der Erreichung eines "legitimen Ziels" diesen. Allgemeine Behauptungen gen&#252;gen auch f&#252;r die Tarifvertragsparteien nicht, um eine Diskriminierung nach &#167; 10 AGG zu rechtfertigen. Die Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative der Tarifvertragsparteien bei der Frage der Objektivit&#228;t einer diskriminierenden Ma&#223;nahme rechtfertigt nicht jegliche Diskriminierung. &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/altersabhaengige-urlaubsdauer.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Thu, 25 Nov 2010 13:50:58 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen R&#252;cksichtnahmepflicht (&#167; 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers R&#252;cksicht zu nehmen. Hierzu z&#228;hlt auch das aus dem allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.&#13;&#10;Der Kl&#228;ger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensb&#252;roleiter besch&#228;ftigt. Die Beklagte f&#252;hrt die Personalakte des Kl&#228;gers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gr&#252;nde vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalit&#228;t schlie&#223;en lie&#223;en. Der Kl&#228;ger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.&#13;&#10;Die Revision des Kl&#228;gers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die Beklagte, dem Kl&#228;ger Einsicht in seine Personalakte zu gew&#228;hren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgef&#252;hrten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu &#252;berpr&#252;fen. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus &#167; 34 BDSG. Die dort geregelten Anspr&#252;che auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht f&#252;r nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes &#196;nderungsgesetz in der parlamentarischen &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/einsicht-personalakte.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Wed, 24 Nov 2010 23:48:06 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Neues im Fall Emmely bez&#252;glich Verdachtsk&#252;ndigung&#13;&#10;In der Rechtssache - 3 AZN 224/09 - streiten die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht weiter &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung. Die Beklagte hatte diese K&#252;ndigung auf den Verdacht gest&#252;tzt, die als Verk&#228;uferin mit Kassent&#228;tigkeit besch&#228;ftigte Kl&#228;gerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingel&#246;st.Die K&#252;ndigung stie&#223; in der &#214;ffentlichkeit besonders deswegen auf Emp&#246;rung, weil die Verk&#228;uferin bei Ausspruch der K&#252;ndigung mehr als 30 Jahren bei dem Discounter besch&#228;ftigt war.Das Arbeitsgericht hat die K&#252;ndigungsschutzklage der Kl&#228;gerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ckgewiesen. Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Kl&#228;gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Hierzu teilte das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung nunmehr mit, dass es die Revision wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung zugelassen hat, und zwar bez&#252;glich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rten Rechtsfrage, ob das sp&#228;tere prozessuale Verhalten eines gek&#252;ndigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabw&#228;gung als mitentscheidend ber&#252;cksichtigt werden kann.Das Beschwerdeverfahren wird also nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.Bundesarbeitsgericht, &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/verdachtskuendigung.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Mon, 09 Mar 2009 17:36:05 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;Ein gro&#223;er Teil des &#246;ffentlichen Raums wird bereits video&#252;berwacht. F&#252;r Arbeitnehmer, die etwa im Kassen- oder Schalterdienst arbeiten, ist die st&#228;ndige &#220;berwachung am Arbeitplatz dadurch bereits fl&#228;chendeckend Realit&#228;t. Vielfach berichten Betriebsr&#228;te und Personalr&#228;te &#252;ber den Unmut und die Ohnmacht der Besch&#228;ftigten mit diesem Zustand. Ein gro&#223;er Teil des &#246;ffentlichen Raums wird bereits video&#252;berwacht. F&#252;r Arbeitnehmer, die etwa im Kassen- oder Schalterdienst arbeiten, ist die st&#228;ndige &#220;berwachung am Arbeitplatz dadurch bereits fl&#228;chendeckend Realit&#228;t.&#13;&#10;&#13;&#10;&#13;&#10;Vielfach berichten Betriebsr&#228;te und Personalr&#228;te &#252;ber den Unmut und die Ohnmacht der Besch&#228;ftigten mit diesem Zustand. Die Video&#252;berwachung greift erheblich in das Pers&#246;nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Die Rechtsprechung l&#228;sst derartige Kontrolle daher nur unter bestimmten Vorsetzungen zu. Die so gezogenen Grenzen erweisen sich aber zunehmend als l&#246;chrig. &#13;&#10;Die &#220;berwachung mittels fest installierter Videoanlage ist nur dann zul&#228;ssig, wenn der Arbeitgeber zur Rechtfertigung ein vorrangiges Kontrollinteresse hat. Im &#246;ffentlichen Raum soll dieses vorliegen, wenn der Arbeitgeber entweder erhebliche Straftaten bef&#252;rchten muss oder aber die &#220;berwachung zur Gefahrenabwehr notwendig ist. In der Praxis kann im &#246;ffentlichen Raum danach fast jede Video&#252;berwachung vom Arbeitgeber gerechtfertigt werden. Aus der Ausnahme ist hier l&#228;ngst die Regel geworden. Die im &#246;ffentlichen Raum besch&#228;ftigten Arbeitnehmer k&#246;nnen &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/videoueberwachung-am-arbeitsplatz.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Mon, 24 Nov 2008 11:52:35 +0100</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Administrator)</author>
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<title>RSS Feed</title>
<description>Trotz intensiver Auseinandersetzung kann sich die Politik derzeit nicht auf die Einf&#252;gung eines Mindestlohns einigen. In dieser Situation ist der Arbeitnehmer gleichwohl nicht schutzlos gestellt. Unter Umst&#228;nden sein Geld auf tarifvertraglichem Niveau wegen Lohnwucher.Die H&#246;he des Entgelts wird von den Parteien regelm&#228;&#223;ig im Arbeitsvertrag bestimmt. Die entsprechende Abrede kann aber wegen Lohnwucher oder wegen eines wucher&#228;hnlichen Rechtsgesch&#228;fts nichtig sein. Voraussetzung ist sowohl beim strafrechtliche Wuchertatbestand des &#167; 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB als auch beim zivilrechtliche Lohnwucher nach &#167; 138 Abs. 2 BGB und das wucher&#228;hnliche Rechtsgesch&#228;ft nach &#167; 138 Abs. 1 BGB ein auff&#228;lliges Missverh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. Urteil Bundesarbeitsgericht vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 - mwN.).Bei der Feststellung, ob ein auff&#228;lliges Missverh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundsarbeitsgerichts der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen (vgl. Urteil Bundesarbeitsgericht vom 24.03.2004 - 5 AZR 303/03 -; BAG vom 23.05.2001 - 5 AZR 527/99 -). Der Wert der Arbeitsleistung wird grunds&#228;tzlich nach den Tarifl&#246;hnen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt; sofern in dem Wirtschaftsgebiet &#252;blicherweise der Tariflohn gezahlt wird.Zur Feststellung eines auff&#228;lligen &lt;a href=http://www.arbeitsrecht-berlin.de/news/mehr-geld-ohne-mindestlohn.html&gt;mehr...&lt;/a&gt; ></description>
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<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 17:36:21 +0200</pubDate>
<author>info@arbeitsrecht-berlin.de (Systemadministrator)</author>
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