Gesamtbetriebsrat
Gremium zur unternehmensweiten Interessenvertretung. Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte existieren, so muss ein Gesamtbetriebsrats gegründet werden!
Der Gesamtbetriebsrat besteht aus ein oder zwei Delegierten der eingerichteten Betriebsräte. Die Delegierten werden durch Beschluss vom jeweiligen Betriebsrat bestimmt. Die Geschäftsführung entspricht in weiten Teilen der des Betriebsrats. Eine wesentliche Abweichung besteht bei der Beschlussfassung. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben unterschiedlich viele Stimmen. Die Stimmen eines jeden Delegierten entsprechen der Anzahl der Wähler auf der Wählerliste bei der Betriebsratswahl. Sind zwei Delegierte durch den Betriebsrat bestimmt, so entfällt auf jeden seiner Delegierten die Hälfte der Anzahl der Wähler. Die Beschlussfähigkeit vom Gesamtbetriebsrat ist gegeben, wenn an einer Sitzung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt und die teilnehmenden Delegierten mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten.
Die Zuständigkeit vom Gesamtbetriebsrat kann sich aus besonderer gesetzlicher Zuweisung ergeben. Der Gesamtbetriebsrat ist etwa nach § 107 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich zuständig für die Bestellung der Mitglieder vom Wirtschaftsausschuss und Konzernbetriebsrat. Nach dem DrittelbG, dem MitbestErgG und dem MitbestG hat er auch bei der Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und an der Wahl selbst mitzuwirken.
Ansonsten kann sich die Zuständigkeit aus der Generalklausel des § 50 Abs. 1 BetrVGergeben. Danach ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden können.
Schließlich haben die Betriebsräte die Möglichkeit dem Gesamtbetriebsrat die Wahrnehmung von Aufgaben zu übertragen. Zur Übertragung durch Mandat ist die Mehrheit der Stimmen vom Betriebsrat notwendig. Die Beauftragung bedarf der Schriftform.
Bei Überschreitung der Zuständigkeit ist ein vom Gesamtbetriebsrat getroffener Beschluss unwirksam.
Die Amtzeit vom Gesamtbetriebsrat ist anders geregelt, als die vom Betriebsrat.