Von Gesetztes wegen ist neben dem Betriebsratsvorsitzenden auch ein Stellvertretender Betriebsratsvorsitzender durch den Betriebsrat zu bestimmen. Üblicherweise wird die Wahl des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden in der konstituierenden Sitzung im Anschluss an die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden durchgeführt. Es sind grundsätzlich zwei verschiedene Wahlgänge durchzuführen, soweit der Betriebsrat selbst kein anderes Procedere bestimmt.

Die getrennten Wahlgänge sollen sicher stellen, dass sowohl der Betriebsratsvorsitzende als auch ein stellvertretender Betriebsratsvorsitzender sich in Ausübung ihres Amtes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gewiss sein können. Zu Amtsniederlegung, Wahl und Abwahl gilt das oben zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gesagte entsprechend.

Aufgabe des Stellvertreters ist die Übernahme des Amtes des Betriebsratsvorsitzenden im Falle von dessen zeitweilige Verhinderung. Ein Verhinderungsfall liegt insbesondere vor, durch Urlaub oder Krankheit.

Eine Verhinderung liegt auch dann vor, wenn die Angelegenheit den Betriebsratsvorsitzenden persönlich betrifft.

Eine kurzfristige Abwesenheit, also eine Abwesenheit von wenigen Stunden, reicht dagegen nicht aus, es sei denn, es ist eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln. Muss Betriebsratsarbeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit des Betriebsratsvorsitzenden erfolgen liegt kein Verhinderung vor.

Soweit kein Vertretungsfall vorliegt, steht dem Stellvertreter auch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben vom Betriebsratsvorsitzenden zu. Der Stellvertreter ist also kein 2. Betriebsratsvorsitzender.

Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist außerdem Mitglied im Betriebsausschuss, sofern dieser gegründet worden ist.