Die primäre Pflicht seitens des Arbeitgebers innerhalb des Arbeitsverhältnis ist die pünktliche Zahlung des Gehalts bzw. des Lohnes. Der Arbeitnehmer im Gegenzug ist in erster Linie verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Neben diesen Hauptpflichten gibt es noch ein Menge Nebenpflichten für beide Parteien. So hat der Arbeitgeber z.B. die Pflicht auf Beschäftigung und die Pflicht, den  Arbeitnehmer entsprechend zu schützen. Der Arbeitnehmer hat u.a. die Pflicht,  fristgerecht dem Arbeitgeber die Arbeitsunterlagen (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis) zu überlassen und die Pflicht auf Sorgfalt.

Gegenstand des Arbeitsvertrages ist die Leistung von Tätigkeiten, die abhängig und weisungsgebunden sind, gegen Entgelt. Man spricht bei einem Arbeitsverhältnis auch von einem Dauerschuldverhältnis. Wichtig ist an dieser Stelle zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden. Das Beschäftigungsverhältnis gehört genau genommen in Deutschland zum Sozialrecht.

Rechtliche Regelungen beim Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis enthält zahlreiche rechtliche Regelungen. Diese sind in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Gesetzen niedergeschrieben. Anwendung finden diese Vorschriften bereits beim Zustandekommen des Verhältnisses, während der Dauer der Beschäftigung und auch noch weit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Auch dienen diese als Grundlage für die Ausgestaltung der Verträge zum Arbeitsverhältnis. Neben den individuellen Vereinbarungen gibt es auch kollektive Regeln zwischen den beiden Parteien, diese sind unter dem Begriff des Arbeitsrechts zusammen gefasst. Die verschiedenen Regelungen lassen sich demnach in Kollektives Arbeitsrecht und Individualarbeitsrecht unterscheiden. Das Individualarbeitsrecht findet Anwendung, wenn es um das direkte Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geht. Im Kollektiven Arbeitsrecht ist all das niedergeschrieben, was das Verhältnis zwischen Gewerkschaften, Betriebsräten und Personalräten auf der einen und Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite regelt. Das Arbeitsrecht ist von Staat zu Staat verschieden.

Natürlich gibt es verschiedene Arten von Arbeitsverhältnissen. Überwiegend kommt das Normalarbeitsverhältnis zur Anwendung. Dazu gehören auch die atypischen Verhältnisse, wie z. B. Leiharbeit, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse. Eine andere Kategorie sind die Erwerbsverhältnisse, die sich nicht auf das Arbeitsrecht beziehen. Darunter fällt z.B. das Beamtenverhältnis, aber auch das Arbeitsverhältnis gegenüber Richtern und Soldaten. Außerdem gehören dazu noch die unbefristeten Dienstverträge und Honorarverträge, die sachbezogen sind.

Natürlich gibt es auch Sonderformen des Arbeitsverhältnisses, auf die die Grundregeln des Arbeitsrechtes durchaus Anwendung finden, dazu gehören u.a. der Studentenjob, die Verträge für Hauspersonal und Aushilfstätigkeit.