Ein Befristeter Arbeitsvertrag unterscheidet sich dabei bei der kalendermäßig bestimmten Dauer der Befristung (z. Bsp.: 1/2 Jahr Probearbeitsverhältnis) und der nicht kalendermäßigbestimmten Befristungsdauer (z. Bsp. bis zur Rückkehr des erkrankten Herrn X).

Ist die Dauer der Befristung nicht kalendermäßig bestimmt, ist ihr Ende regelmäßig an den Eintritt einer Bedingung geknüpft. Sollte das Ende eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer nicht absehbar sein, ist vom Arbeitgeber eine Auslauffrist einzuhalten (vgl. § 15 Abs. 2 TzBfG). Das heißt, dass der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt der Bedingung zu informieren ist.

Die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen ist allerdings nicht schrankenlos möglich.

Eingeschränkt ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG wonach die Befristung eines sachlichen Grundes bedarf. Das gilt auch für Kleinbetriebe. Ein sachlicher Grund kann sowohl die kalendermäßig bestimmte als auch die nicht kalenderbestimmte Befristung rechtfertigen. Er liegt nach folgender, nicht abschließende Aufzählung des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vor, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
  • der Arbeitnehmer als Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine bestimmte Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird
  • die Befristung auf gerichtlichem Vergleich beruht

Daneben ermöglicht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2 TzBfG) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der kalendermäßig befristeten Beschäftigung für die Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens drei Verlängerungen zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand.

Eine Befristung von vier Jahren ist für neugegründete Betriebe möglich (vgl. § 14 Abs. 2a TzBfG).

Durch Tarifverträge können in Bezug auf die Befristungsmöglichkeiten und Voraussetzungen besondere Regelungen gelten. So sind im Öffentlichen Dienst ggf. die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) zu beachten.

Die Befristung ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden ist.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung rechtsunwirksam ist, so muss er nach § 17 S. 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erheben. Diese Frist ist grundsätzlich, auch wenn es sich nicht um eine Befristung nach dem BeschFG handelt, einzuhalten. Wird die Drei-Wochen-Frist nicht eingehalten, gilt die Befristung im Anwendungsbereich des KSchG als wirksam vereinbart.

Während des Bestandes eines befristeten Arbeitsverhältnisses gibt es stets die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Ob daneben eine ordentliche Kündigung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.

In der Regel zeigen die Parteien durch den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll. Jedoch können die Parteien etwas anderes – arbeitsvertraglich – vereinbaren. Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag etwa die Dauer von Kündigungsfristen, so wird auch die ordentliche Kündigung zulässig sein. Zu den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zählt unter Umständen nicht nur das ausdrücklich schriftlich Festgehaltene, sondern auch mündlich Vereinbartes oder etwas, das sich aus den Umständen ergibt.