Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Berlin

Es wird noch gestritten über die Notwendigkeit einer allgemeinen Impfpflicht. Die einrichtungsbezogene Impfpflichtig ist jedoch da. Ab dem 16.03.2022 wird auch in Berlin die bundesweit geltende Corona-Impfpflicht umgesetzt.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 14. März 2022 · Aktualisiert: 4. April 2022

IMG_0267

Die Berliner Gesundheitsverwaltung will die einrichtungsbezogene Impfpflicht „konsequent, aber pragmatisch“ umsetzen. Die Versorgungssicherheit in den Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern soll laut Gesundheitssenatorin Ulrike Gote nicht gefährdet werden. Was heißt das jetzt für Berlin?

Was bedeutet die einrichtungsbezogene Impfpflicht konkret für Berlin?

Arbeitgeber müssen nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer ab dem 16.03.2022 melden, sonfern bei ihnen keine gesundheitlichen Indikationen gegen die Covid19-Impfung vorliegen. In Berlin wird dies nicht direkt den Gesundheitsämtern, sondern dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) gemeldet und zentral gesammelt. Das LAGeSo führt dann eine Prüfung der Meldung auf Vollständigkeit und Plausibilität durch. Die zentrale Aufnahme der Informationen soll eine einheitliche gesamtstädtisch Sicht zur Bewertung von Versorgungsengpässen ermöglichen.

Erst nach durchgeführter Prüfung auf einen etwaigen Versorgungsengpass gibt das LAGeSo den einzelnen Vorgang dann an die Gesundheitsämter der einzelnen Bezirke weiter.

Welche Maßnahmen treffen die Gesundheitsämter?

Das Gesundheitsamt prüft dann in jedem Einzelfall weiter, welche Maßnahmen erforderlich sind. Fehlen noch Nachweise bei den einzelnen Arbeitnehmern, hat das Gesundheitsamt diese anzufordern. Zudem sind die Gesundheitsämter aufgefordert weitere Impfberatungen und Impfangebote zu vermitteln. Sollte ein Versorgungsengpass vorliegen, so sind die Gesundheitsämter angehalten, ein Verfahren wegen der Beschäftigung eines ungeimpften Menschens aussetzen.

Erst wenn, eine Impfberatung- und Imfpangebote nicht zu einer Impfung der betroffenen ArbeitnehmerInnen führen und festgestellt ist, dass konkret kein Versorgungsengpass vorliegt, soll laut der Senatsverwaltung der Gesundheit vom Gesundheitsamt ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Erst als allerletztes Mittel kommen auch Betretungs- oder Tätigkeitsverbote gegen ungeimpfte Beschäftigte in Betracht.

Wo ist die Impfpflicht hin?

Alle, die dachten, dass ab dem 15.03.2022 nur geimpftes bzw. genesenes Personal in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen tätig sein darf, müssen sich eines besseren belehren lassen. Es besteht auch weiterhin kein allgemeines Verbot der Beschäftigung ungeimpfter Menschen in Pflege oder Krankenhaus. Es bedarf vielmehr einen kom,plizierten Verfahrens bis Betreuungs- oder Tätigkeitsverboteausgesprochen werden können.

Schon die gesetzliche Regelung an sich führt zu langen Verfahrensdauern. Die Senatsverwaltung für Gesundheit will aber auch nur so tun als ob sie die gesetzlichen Regelungen anwendet. Tatsächlich werden die Verfahren auch von Seiten der Behörde verschleppt. Es fehlt an der Notwendigkeit und dem politischen Willen zur Anwendung des Gesetzes.

Die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gilt nur bis Ende des Jahres. Es ist derzeit kaum zu erwarten, dass in nächster Zeit tatsächlich viele Betreuungs- oder Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden.

Was bedeutet das für mich als ungeimpfter Arbeitnehmer?

Die konkrete Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Berlin wird wiederum alle Arbeitnehmer erfreuen, die sich aus unterschiedlichsten Erwägungen nicht haben impfen lassen. Sie können in Berlin auch über den 16.03.2022 hinaus arbeiten.

Die Entscheidung über Maßnahme, Bußgelder, Tätigkeitsverbote trifft nicht die Arbeitgeber, sondern ausschließlich das Gesundheitsamt. Die Verhängung eines Bußgeldes, etwa weil ungeimpfte Beschäftigte dem Gesundheitsamt trotz Anforderung keinen Nachweis vorlegen, kann dauern.

Arbeitnehmer die gleichwohl vom Arbeitgeber eine Abmahnung oder gar eine Kündigung erhalten sollten sich dagegen zur Wehr setzen. Wir bieten eine kostenlose Erstberatung bei Erhalt einer Kündigung an, die telefonisch vereinbart oder jederzeit auf unserer Website www.arbeitsrecht-berlin.de gebucht werden kann.

Schwierig wird es für ungeimpfte Beschäftigte erst dann, wenn sie dieses Jahr den Job welchseln wollen. Sie dürfen ab dem 16.03.2022 nämlich ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht beschäftigt werden bzw. keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen aufnehmen.

Und was ist mit den geimpften Arbeitnehmern?

Sie müssen daran denken, ihrem Arbeitgeber von ihrem Impfstatus Mitteilung zu machen. Sollte der Impfnachweis ablaufen, so sind die Arbeitnehmer verpflichtet innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit dem Arbeitgeber einen neuen Nachweis vorzulegen.

Fazit

Die Regelung wird sowohl das LAGeSo und erst Recht die bereits jetzt überlasteten Gesundheitsämter mit viel Verwaltungsarbeit weiter belasten. Nicht nur die „Erstmeldungen“ ab dem 15.03.2022 sind zu bearbeiten, sondern auch alle Folgemeldung zu der individuellen Entscheidung warum keine Impfung vorliegt, zu der Frage warum eine Impfberatung oder ein Impfangebote nicht wahrgenommen wurde. Die Höhe der Bußgelder wird zu thematisieren sein und die konkrete Entscheidung zu Tätigkeitsverboten. Nebenbei werden Impfzertifikate auslaufen, neue wieder eingereicht. Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen und im Krankenhaus müssen aus meiner Sicht derzeit nicht um ihre Jobs fürchten, weil sie nicht geimpft sind.