1. Kündigungsfrist IG Metall: Wie wird sie ermittelt?
  2. Tarifliche Kündigungsfrist IG Metall: So finden Sie heraus, welcher Manteltarifvertrag für Sie gilt!
  3. Kündigungsfrist Arbeitnehmer IG Metall: Das ist Ihre Kündigungsfrist (für Berlin und Brandenburg)!
  4. Kündigungsfrist Tarifvertrag IG Metall: Der Manteltarifvertrag im Wortlaut!
  5. Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen in Berlin

1. Kündigungsfrist IG Metall: Wie wird sie ermittelt?

Für Arbeitnehmer der IG Metall (Industriegewerkschaft Metall, manchmal auch abgekürzt „IGM“) ist die Ermittlung der Kündigungsfrist eine kompliziertere Angelegenheit als die bei einem „normalen“ Arbeitnehmer.

Für gewöhnlich ist der Arbeitsvertrag maßgeblich. Ist in diesem keine Kündigungsfrist genannt, gilt das Gesetz.

Relevant in einem solchen Fall wäre § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Für IG-Metall-Arbeitnehmer sind jedoch noch weitere vertragliche Regelungen zum Ermitteln der Kündigungsfrist hinzuzuziehen.

Zu überprüfen sind hierbei:

  • der Arbeitsvertrag
  • die Gewerkschaftsmitgliedschaft
  • ggf. Betriebsvereinbarungen
  • der Manteltarifvertrag

Nach einer intensiven Prüfung – am besten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht – kann Ihnen Ihr Anwalt Ihre Kündigungsfrist nennen.

Die wichtigste Rolle spielt hierbei der Manteltarifvertrag (MTV).

2. Tarifliche Kündigungsfrist IG Metall: So finden Sie heraus, welcher Manteltarifvertrag für Sie gilt!

Die Regelung zu der Kündigungsfrist für Angestellte der IG Metall findet sich im Manteltarifvertrag.

Aber welche ist überhaupt der richtige?

In der deutschlandweit tätigen IG Metall gibt es unzählige Branchentarifverträge, die in Ihren entsprechenden Manteltarifverträgen unterschiedliche Kündigungsfristen enthalten.

Das bedeutet: Die Kündigungsfristen variieren von Bundesland zu Bundesland.

In Berlin gilt u.U. also eine völlig andere Kündigungsfrist als in Bayern, Niedersachsen oder NRW.

Dazu kommt: Selbst, wenn Ihr Betrieb in einem bestimmten Bundesland sitzt, kann für Sie der Manteltarifvertrag eines anderen Bundeslandes gelten.

Deshalb finden Sie ihre Kündigungsfrist nur in zwei Schritten heraus:

  1. Sie prüfen in Ihrem Arbeitsvertrag, welcher Manteltarifvertrag für Sie gilt.
  2. In dem für Sie geltenden Manteltarifvertrag erfahren Sie anschließend Ihre Kündigungsfrist


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3. Kündigungsfrist Arbeitnehmer IG Metall: Das ist Ihre Kündigungsfrist (für Berlin und Brandenburg)!

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt und Sie sind bei der IG Metall in Berlin oder Brandenburg angestellt?

Das sind Ihre Kündigungsfristen:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
2 Jahre1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
5 Jahre2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
8 Jahre3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
10 Jahre4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
12 Jahre5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
15 Jahre6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
20 Jahre7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Kündigungsfristen IG Metall in Berlin oder Brandenburg

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Dann lassen Sie dies rechtlich prüfen und erheben Sie eine Kündigungsschutzklage!

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Als erfahrene Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen wir dabei gerne an Ihrer Seite.

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4. Kündigungsfrist Tarifvertrag IG Metall: Der Manteltarifvertrag im Wortlaut!

Wenn Sie in Berlin oder Brandenburg tätig sind, gilt für Sie der Manteltarifvertag Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg (Tarifgebiet I und II) vom 10.12.2018

Aus dessen Abschnitt 12 geht Ihre IG Metall Kündigungsfrist klar hervor.

Sie richtet sich dabei nach Ihrer Betriebszugehörigkeit.

Hier können Sie die Regelungen im Detail nachlesen.

Abschnitt 12 Manteltarifvertag Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg (Tarifgebiet I und II) vom 10.12.2018. – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

12.1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen.

12.2 Eine vereinbarte Probezeit soll den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten, ihre Verlängerung kann im Bedarfsfalle bis zur Dauer von drei weiteren Monaten vereinbart werden.

Während der Dauer der vereinbarten Probezeit ist das Arbeits­verhältnis beiderseits vom 1. bis 3. Monat der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche und vom 4. bis 6. Monat der Pro­bezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündbar.

12.3 Soweit keine Probezeit vereinbart ist, beträgt bei einer Betriebszu­gehörigkeit von bis zu 6 Monaten die Kündigungsfrist beiderseits 2 Wochen; anschließend beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

12.4 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so beträgt die Kün­digungsfrist je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
2 Jahren1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
5 Jahr2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
8 Jahre3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
10 Jahre4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
12 Jahre5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
15 Jahre6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
20 Jahre7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Kündigungsfristen aus Abschnitt 12 des Manteltarifvertrags Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg

12.5 Nach mindestens 10-jähriger ununterbrochener Unternehmens- ­oder Betriebszugehörigkeit — gerechnet ab dem vollendeten 45. Lebensjahr kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.

Dies gilt nicht:

  • nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung
  • nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Ren­tenversicherung
  • für eine Änderungskündigung gegenüber Beziehern/Bezieherinnen von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit, auch wenn diese Änderungskündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt
  • bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien

Bei Betriebsstilllegungen ist die Kündigung zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung zulässig.

12.6 Am letzten Arbeitstag hat der/die Beschäftigte grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere und auf Auszah­lung des noch zustehenden Entgeltes.

Soweit die abrechnungstechnischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, ist dem/der Beschäftigten eine Abgangsbescheini­gung zu erteilen, die im Inhalt der als Muster beigefügten Anlage 3 zum Manteltarifvertrag entspricht und die sofortige Aufnahme ei­ner neuen Tätigkeit gestattet. In diesem Falle ist dem/der Beschäf­tigten auch ein angemessener Abschlag auf das noch zustehende Entgelt zu gewähren. Die Arbeitspapiere und das verbliebene noch zustehende Entgelt sind ihm/ihr unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln.

Wird am letzten Arbeitstag dem/der Beschäftigten eine Abgangs­bescheinigung im vorstehenden Sinne erteilt und ein angemesse­ner Abschlag auf das noch zustehende Entgelt gezahlt, so wirkt eine abverlangte Ausgleichsquittung nur gegen Beträge und Zei­ten, über die er/sie bereits eine spezifizierte Abrechnung erhalten hat.

12.7 Bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses kann der/die Beschäftigte vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis fordern, das auf sein/ihr Verlangen auf Führung und Leistung aus­zudehnen ist.

Ein Zwischenzeugnis, das den gleichen Anforderungen zu entspre­chen hat, ist nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit auch ohne Vor­liegen einer Kündigung auf Wunsch zu erteilen.

Im Übrigen — sowie im Wiederholungsfalle innerhalb von 3 Be­schäftigungsjahren — kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nur bei begründetem Anlass verlangt werden.

5. Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen in Berlin: Bei uns sind Sie an der richtigen Adresse!

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