Rechtsberatung Arbeitsrecht Kanzleitermin

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, aber – anders als bei der Kündigung – müssen hier beide Vertragspartner zustimmen. Für den Arbeitnehmer eröffnen sich daher Möglichkeiten, die Bedingungen für seinen Ausstieg mitzubestimmen. Er kann seine Unterschrift von der Zahlung einer Abfindung oder anderen Vergünstigungen abhängig machen.

Unser Tipp: Bei Arbeitgebern sind Aufhebungsverträge beliebt, denn sie können dadurch die gesetzlichen Kündigungsfristen umgehen. In der Regel sind sie auch geübt und geschickt im Verhandeln. Nehmen Sie sich die Zeit für eine sorgfältige Prüfung.

Falls Sie bereits unterschrieben haben: Eine Anfechtung ist immer schwierig, aber es gibt Möglichkeiten. Das gilt zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber die Einigung unredlich herbeigeführt hat, indem er Sie arglistig täuschte. Oder falls er Ihnen mit einer Kündigung gedroht hat, die vor einem Gericht keinen Bestand gehabt hätte.

Vermeiden Sie die Sperrfrist!

Der Knackpunkt eines Aufhebungsvertrages sind immer die sozialrechtlichen Folgen. Mit der Unterschrift endet das Arbeitsverhältnis und Sie verlieren wichtige Arbeitnehmerrechte. Das betrifft vor allem die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Zwölf Wochen lang bekommen Sie kein Arbeitslosengeld, Ihre Ansprüche werden gekürzt und Sie sind in dieser Zeit nicht krankenversichert.

Die gute Nachricht: Es gibt Strategien und Wege, diese Folgen zu vermeiden. Wir haben in den letzten zwanzig Jahren hunderte von Aufhebungsverträgen verhandelt. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung.

Wie geht es weiter?

Bei uns können Sie persönliche und telefonische Termine online buchen oder Sie rufen uns einfach unter 030/88774270 an, um einen Termin zur Erstberatung zum Preis von 200,00 EUR pauschal zu vereinbaren. Nach der Terminvereinbarung melden wir uns bei Ihnen per E-Mail, um den Termin zu bestätigen. In der E-Mail klären wir auch, welche Unterlagen wir benötigen.

Entscheiden Sie sich dafür, uns mit der weiteren Verhandlung des Aufhebungsvertrages zu beauftragen, klären wir mit Ihnen vorab die konkreten Kosten ab. Wir rechnen unsere Tätigkeit in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren ab. In Ausnahmefällen und auf Wunsch unserer Mandanten kann hiervon abgewichen werden.