Fahrradlieferanten: Der Arbeitgeber muss Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

Verfasst von Rechtsanwalt Martin Bechert 15. November 2021 · Aktualisiert: 30. Januar 2024

Bundesarbeitsgericht, 10.11.2021, 14 Sa 306/20

Was war geschehen?

Der Arbeitgeber lässt Speisen und Getränke von Fahrradlieferanten ausliefern. Die entsprechenden Aufträge erhalten die Fahrradlieferanten über eine App auf ihr Smartphone. Der Arbeitgeber hatte in einer Klausel in den Arbeitsverträgen mit allen Arbeitnehmern vereinbart, dass die Fahrradlieferanten ihr eigenes Fahrrad und ihr privates Mobiltelefon nutzen müssen. Die Arbeitnehmer erhielten im Gegenzug dafür, eine Reparaturgutschrift von 0,25 € pro gearbeiteter Stunde, die nur in einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen eingelöst werden konnten. Der Arbeitgeber meinte, dass die als Fahrradlieferanten beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügen. Dadurch wäre die Belastung durch die Nutzung der privaten Geräte auch nicht erheblich. Zudem können die Arbeitnehmer Aufwendungsersatz geltend machen und würden mit der Pauschale ein Reparaturbudget erhalten.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass diese Vereinbarung unwirksam ist, da die Fahrradlieferanten unangemessen benachteiligt werden. Der Arbeitgeber wälzt damit, dass im Grundsatz von ihm zu tragende Risiko Arbeitsmittel zu beschaffen und diese instand zu halten, auf die Arbeitnehmer ab. Die Zahlung von 0,25 € pro gearbeiteter Stunde ist keine ausreichende Kompensation für die Arbeitnehmer, die nunmehr dieses Risiko zu tragen haben. Dieses Budget orientiere sich zudem nur an den Arbeitsstunden, nicht jedoch an der Fahrleistung. Zudem können die Arbeitnehmer über diese Budget nicht frei verfügen. Für die Nutzung des privaten Mobiltelefons ist überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Merke

Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Sofern der Arbeitgeber diese Pflicht auf die Arbeitnehmer überträgt, indem er verlangt, dass private Gegenständen genutzt werden, muss er dafür eine angemessene Kompensation zahlen.