Kündigungsfrist Manteltarifvertag Sicherheitsdienstleistungen BRD (MTV)
Kündigungsfrist Manteltarifvertag Sicherheitsdienstleistungen BRD (MTV) vom 30.08.2011
§ 2 Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Kündigungsfristen / Befristung
1. Begründung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines von beiden Seiten rechtsverbindlich unterschriebenen Arbeitsvertrages begründet. Alle vereinbarten, nicht im Tarifvertrag oder im Gesetz geregelten wesentlichen Beschäftigungsbedingungen müssen schriftlich niedergelegt werden, ansonsten reicht der Verweis auf die jeweils gültigen tariflichen und gesetzlichen Normen.
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.1. Die Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform.
2.2. Das Arbeitsverhältnis endet im Übrigen mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichung des vereinbarten Zwecks.
2.3. Für fristlose Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 626 Abs. 1 BGB gelöst werden:
- im Falle der Untersagung der Beschäftigung durch die Erlaubnisbehörde
- bei wesentlichen falschen Angaben bei der Einstellung
2.4. Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform.
2.5. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Altersrente beziehen kann.
2.6. Bei Erwerbsminderung gilt das Folgende:
a) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Beginnt die Rente erst nach Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages;
b) Das Arbeitsverhältnis ruht jedoch für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Für diesen Zeitraum entstehen keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
c) Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Altersversorgung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheides das Gutachten des Amtsarztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Arbeitnehmer das Gutachten über seine Erwerbsunfähigkeit bekannt gemacht worden ist.
d) Wird dem Arbeitnehmer eine teilweise Erwerbsminderungsrente zuerkannt, hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 15 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes jedoch zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung, gegebenenfalls unter Anpassung der arbeitsvertraglichen Regelungen, an anderer Stelle des Unternehmens möglich ist.
2.7. Soll der Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen über die Beendigungstatbestände der Absätze 2.5. oder 2.6. hinaus weiter beschäftigt werden, bedarf es des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages.
2.8. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
2.9. Liegt bei einem Arbeitnehmer, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach dieser Ziffer 2. das Arbeitsverhältnis endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis jedoch frühestens mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
3. Kündigungsfristen
3.1. Es kann eine Probezeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Tagen gekündigt werden.
3.2. Während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 21 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. Die Bestimmungen zur Probezeit gemäß Ziffer 3.1. bleiben hiervon unberührt. Während des dritten, vierten und fünften Jahres des Beschäftigungsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Ab dem sechsten Jahre des Beschäftigungsverhältnisses gelten die Kündigungsfristen gemäß den länderspezifischen Tarifverträgen.