Betriebsratsmitglieder vertreten die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Dabei kann es naturgemäß zu Konflikten kommen. Damit Mitglieder des Betriebsrats ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können, genießen sie einen besonders starken Kündigungsschutz.

Während der Amtszeit ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und bedarf regelmäßig der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht.

Wichtig: Betriebsratsmitglieder sind nicht vollständig unkündbar. Die gesetzlichen Hürden für eine Kündigung sind jedoch erheblich höher als bei anderen Arbeitnehmern.

Warum haben Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass Arbeitnehmer wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat unter Druck gesetzt oder aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden.

Ein Betriebsratsmitglied soll seine gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können, ohne befürchten zu müssen, deshalb seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Der Schutz geht deshalb deutlich über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hinaus.

Während der Amtszeit ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 KSchG grundsätzlich unzulässig.

Eine außerordentliche Kündigung kann dagegen möglich sein, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

Kann ein Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt werden?

Ja, allerdings nur unter besonders hohen Voraussetzungen.

Für eine außerordentliche Kündigung muss zunächst ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegen. Dem Arbeitgeber muss also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Zusätzlich benötigt der Arbeitgeber nach § 103 BetrVG grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats.

Stimmt der Betriebsrat der Kündigung nicht zu, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Erst wenn die Zustimmung vorliegt oder rechtskräftig durch das Arbeitsgericht ersetzt wurde, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen.

Wichtig: Die Zustimmung des Betriebsrats oder deren gerichtliche Ersetzung bedeutet noch nicht automatisch, dass die Kündigung wirksam ist. Das betroffene Betriebsratsmitglied kann die Kündigung weiterhin mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.

Muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen?

Auch bei einem Betriebsratsmitglied gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln zur außerordentlichen und verhaltensbedingten Kündigung.

Beruht die Kündigung auf einem steuerbaren Fehlverhalten, kann deshalb zunächst eine Abmahnung erforderlich sein.

Nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder wenn eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, kann die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein.

Die Betriebsratstätigkeit selbst darf selbstverständlich nicht zum Anlass einer Kündigung genommen werden.

Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

Für ein gewähltes Betriebsratsmitglied besteht der besondere Kündigungsschutz während seiner gesamten Amtszeit.

Daneben schützt § 15 KSchG bereits Personen, die an der Betriebsratswahl beteiligt sind.

Für Wahlbewerber beginnt der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich mit der Aufstellung des Wahlvorschlags. Mitglieder des Wahlvorstands sind bereits ab ihrer Bestellung besonders geschützt.

Der Schutz endet für diese Personen nicht sofort mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands genießen grundsätzlich noch sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen nachwirkenden Kündigungsschutz.

Tipp: Auch Arbeitnehmer, die nicht in den Betriebsrat gewählt wurden, können aufgrund ihrer Kandidatur noch mehrere Monate besonderen Kündigungsschutz genießen.

Sind auch Arbeitnehmer geschützt, die eine Betriebsratswahl vorbereiten?

Ja. Der Gesetzgeber schützt inzwischen auch bestimmte Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einer Betriebsratswahl.

Besonderer Schutz kann insbesondere für Arbeitnehmer bestehen, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen oder die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands beantragen.

Unter besonderen Voraussetzungen können außerdem Arbeitnehmer geschützt sein, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und ihre entsprechende Absicht in einer öffentlich beglaubigten Erklärung dokumentieren.

Die Voraussetzungen und die Dauer dieses Schutzes unterscheiden sich allerdings vom Kündigungsschutz eines bereits gewählten Betriebsratsmitglieds.

Wie lange besteht der Kündigungsschutz nach Ende der Amtszeit?

Der besondere Schutz endet nicht sofort mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat.

Nach Beendigung der Amtszeit besteht grundsätzlich für ein weiteres Jahr ein nachwirkender Kündigungsschutz.

Während dieses Jahres ist eine ordentliche Kündigung weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Kündigung ist regelmäßig nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt.

Anders als während der Amtszeit muss der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds grundsätzlich nicht mehr nach § 103 BetrVG zustimmen.

Wichtig: Der nachwirkende Kündigungsschutz beträgt für ehemalige Betriebsratsmitglieder grundsätzlich ein Jahr. Danach gelten wieder die normalen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften.

Haben Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz?

Ersatzmitglieder genießen nicht dauerhaft allein aufgrund ihrer Stellung als Ersatzmitglied denselben Schutz wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied.

Das ändert sich jedoch, sobald ein Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied nachrückt.

Während dieser Vertretungszeit genießt das Ersatzmitglied grundsätzlich denselben besonderen Kündigungsschutz wie ein ordentliches Betriebsratsmitglied.

Nach Ende der Vertretung kann außerdem ein einjähriger nachwirkender Kündigungsschutz entstehen. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich erforderlich, dass das Ersatzmitglied während seiner Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat.

Tipp: Bei Ersatzmitgliedern sollte genau dokumentiert werden, wann sie für ein verhindertes Mitglied nachgerückt sind und welche Betriebsratstätigkeiten sie während dieser Zeit ausgeübt haben. Dies kann für einen späteren Kündigungsschutz entscheidend sein.

Kann einem Betriebsratsmitglied bei einer Betriebsschließung gekündigt werden?

Ja. Für die Stilllegung des gesamten Betriebes enthält § 15 Abs. 4 KSchG eine besondere Ausnahme.

Wird der Betrieb vollständig stillgelegt, kann auch einem Betriebsratsmitglied ordentlich gekündigt werden.

Die Kündigung ist grundsätzlich frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung zulässig. Eine frühere Beendigung kommt nur in Betracht, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse dies notwendig machen.

Der besondere Kündigungsschutz kann schließlich nicht dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis dauerhaft fortgeführt werden muss, obwohl der gesamte Betrieb nicht mehr besteht.

Was gilt bei der Schließung nur einer Betriebsabteilung?

Hier ist der Schutz stärker.

Wird lediglich die Betriebsabteilung stillgelegt, in der das Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.

Erst wenn eine solche Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann eine ordentliche Kündigung nach den besonderen Regeln für die Betriebsstilllegung in Betracht kommen.

Dabei bestehen für den Arbeitgeber weitreichende Verpflichtungen.

Ein geeigneter gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung muss nicht zwingend frei sein. Unter Umständen muss der Arbeitgeber versuchen, durch Umorganisation, Ausübung seines Direktionsrechts oder gegebenenfalls sogar durch Kündigung eines anderen, nicht besonders geschützten Arbeitnehmers einen gleichwertigen Arbeitsplatz für das Betriebsratsmitglied freizumachen.

Besteht kein gleichwertiger Arbeitsplatz, kann außerdem die Weiterbeschäftigung auf einem geringerwertigen Arbeitsplatz in Betracht kommen.

Wichtig: Diese sogenannte Freikündigungspflicht gilt nicht unbegrenzt. Sie bezieht sich insbesondere auf andere Abteilungen desselben Betriebes. Ein Betriebsratsmitglied kann grundsätzlich nicht verlangen, dass in einem anderen Betrieb des Unternehmens ein dort beschäftigter Arbeitnehmer für ihn gekündigt wird.

Was gilt bei einem Sozialplan?

Ein Sozialplan hebt den besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds nicht auf.

Auch wenn Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung einen Interessenausgleich oder Sozialplan vereinbaren, gelten die besonderen Voraussetzungen des § 15 KSchG weiter.

Ein Betriebsratsmitglied kann deshalb nicht allein deshalb ordentlich gekündigt werden, weil es von einem allgemeinen Personalabbau oder einem Sozialplan erfasst wird.

Eine Ausnahme kann insbesondere bei einer Betriebs- oder Betriebsabteilungsstilllegung nach den hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Regeln bestehen.

Kann ein Betriebsratsmitglied auf einer Namensliste stehen?

Auch ein Interessenausgleich mit Namensliste beseitigt den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG grundsätzlich nicht.

Die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds müssen zusätzlich erfüllt sein.

Die Aufnahme eines Betriebsratsmitglieds in eine Namensliste macht eine ansonsten unzulässige ordentliche Kündigung daher nicht automatisch möglich.

Gilt der besondere Schutz auch bei einer Versetzung?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Eine Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich ebenfalls der Zustimmung des Betriebsrats.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht deren Ersetzung beantragen.

Auch dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz dadurch umgeht, dass er ein Betriebsratsmitglied aus dem Betrieb versetzt.

Welche Klagefrist gilt?

Auch Betriebsratsmitglieder müssen nach einer Kündigung die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten.

Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.

Das gilt auch dann, wenn offensichtlich Zweifel daran bestehen, ob die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorlag oder ob die Voraussetzungen des § 15 KSchG erfüllt waren.

Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, sollte die Dreiwochenfrist unbedingt einhalten.

Was sollte nach einer Kündigung geprüft werden?

Bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds sollte insbesondere geprüft werden:

  • Besteht aktuell voller oder nachwirkender Kündigungsschutz?
  • Handelt es sich um ein ordentliches oder ehemaliges Betriebsratsmitglied, einen Wahlbewerber oder ein Ersatzmitglied?
  • Liegt tatsächlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?
  • War eine vorherige Abmahnung erforderlich?
  • Hat der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt?
  • Wurde die Zustimmung wirksam durch das Arbeitsgericht ersetzt?
  • Wurde die Zweiwochenfrist des § 626 BGB eingehalten?
  • Liegt eine Betriebs- oder Betriebsabteilungsstilllegung vor?
  • Bestehen anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten?
  • Wurde bei einer Abteilungsstilllegung ausreichend geprüft, ob das Betriebsratsmitglied in eine andere Abteilung übernommen werden kann?

Tipp: Bei Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern sollte möglichst früh geprüft werden, welcher konkrete Sonderkündigungsschutz besteht. Gerade bei Ersatzmitgliedern, Wahlbewerbern oder ehemaligen Betriebsratsmitgliedern hängt der Schutz von den genauen zeitlichen Abläufen ab.

Fazit: Betriebsratsmitglieder genießen besonders starken Kündigungsschutz

Während der Amtszeit ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich ausgeschlossen.

Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus und bedarf zusätzlich grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrats oder einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung.

Auch nach Ende der Amtszeit wirkt der Schutz grundsätzlich noch ein Jahr fort. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und zeitweise nachgerückte Ersatzmitglieder können ebenfalls besonderen Kündigungsschutz genießen.

Ausnahmen von der ordentlichen Unkündbarkeit bestehen insbesondere bei einer vollständigen Betriebsstilllegung und unter zusätzlichen Voraussetzungen bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung.

Tipp: Haben Sie als Betriebsratsmitglied eine Kündigung erhalten, sollte nicht nur der vom Arbeitgeber behauptete Kündigungsgrund geprüft werden. Häufig ist bereits entscheidend, ob das besondere Zustimmungsverfahren eingehalten wurde oder überhaupt eine gesetzliche Ausnahme vom Kündigungsverbot vorliegt.

Als Rechtsanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Berlin beraten und vertreten wir Betriebsratsmitglieder bei Kündigungen, Zustimmungsersetzungsverfahren und Kündigungsschutzverfahren.