1. Betriebsrat Kündigungsschutz: Alle wichtigen Informationen!
    1. Warum hat der Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz?
    2. Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz für ein Betriebsratsmitglied?
    3. Kündigungsschutz Betriebsrat nach Amtsniederlegung: Wie lang ist der nachwirkende Kündigungsschutz?
    4. Kündigungsschutz Betriebsrat Ersatzmitglieder: Haben auch Ersatzmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz?
  2. Besonderer Kündigungsschutz Betriebsrat: Diese Sonderfälle sind zu beachten!
    1. Kündigungsschutz Betriebsrat bei Betriebsschließung
    2. Kündigungsschutz Betriebsrat bei Sozialplan
  3. Kündigungsschutz Betriebsrat: Paragraph im Wortlaut
    1. Kündigungsschutzgesetz (KSchG): § 15 Unzulässigkeit der Kündigung
    2. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

1. Betriebsrat Kündigungsschutz: Alle wichtigen Informationen!

Beim Kündigungsschutz des Betriebsrats gibt es verschiedene Regelungen zu beachten.

Diese und alle wichtigen Fragen dazu finden Sie im Folgenden systematisch dargestellt.

1.1 Warum hat der Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz?

Ein Betriebsrat steht immer auf der Seite der Arbeitnehmer. Er ist mit der Aufgabe betraut, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.

Da die meisten Arbeitgeber die Durchsetzung dieser Interessen nicht durchweg befürworten, kommt es in vielen Fällen zu ernsten Konfrontationen über heftige Meinungsverschiedenheiten bis hin zu Streiks.

Damit sich Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit im Betriebsrat keine Sorge um eine Kündigung machen müssen, steht ihnen ein besonderer Kündigungsschutz laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu.

Durch besonderen Kündigungsschutz kann der Betriebsrat effektiv die Interessen der Arbeitnehmer vertreten.

Bei diesem besonderen Kündigungsschutz handelt es sich um einen Kündigungsschutz, der über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen hinausgeht.

Eine ordentliche Kündigung ist für Betriebsratsmitglieder somit ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist der Fall der Stilllegung einer Abteilung oder des gesamten Betriebs.

Wichtig: Wie ein normaler Arbeitnehmer auch können Betriebsratsmitglieder zwar fristlos gekündigt werden. Dafür muss der Arbeitgeber allerdings eine hohe Hürde nehmen.

Denn dafür muss der Betriebsrat der Kündigung eines seiner Mitglieder zustimmen.

Versagt der Betriebsrat die Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates beantragen.

Sobald das Arbeitsgericht dem stattgegeben hat, darf der Arbeitgeber die fristlose Kündigung auch gegenüber dem Betriebsratsmitglied aussprechen.

Auch beim besonderen Kündigungsschutz gilt dabei die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage von drei Wochen.

Aufgrund dieser strengen Regelungen wird häufig von einer Unkündbarkeit der Betriebsratsmitglieder gesprochen.

1.2 Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz für ein Betriebsratsmitglied?

Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder beginnt spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich als Wahlbewerber aufstellen ließen.

Für den Kündigungsschutz kommt es dabei nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von der Aufstellung wusste.

1.3 Kündigungsschutz Betriebsrat nach Amtsniederlegung: Wie lang ist der nachwirkende Kündigungsschutz?

Wann endet der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern?

Die Antwort auf diese Frage ist schnell gefunden: Der besondere Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds endet mit dem Ende seiner Amtszeit.

Danach gilt noch für ein Jahr ein nachwirkender Kündigungsschutz.

Dieser besteht darin, dass das Betriebsratsmitglied grundsätzlich auch weiterhin nur außerordentlich gekündigt werden darf. Einer Zustimmung des Betriebsrats bedarf es dann allerdings nicht mehr.

1.4 Kündigungsschutz Betriebsrat Ersatzmitglieder: Haben auch Ersatzmitglieder einen besonderen Kündigungsschutz?

Nein, es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder.

Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Ersatzmitglieder haben den besonderen Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds, wenn sie in den Betriebsrat nachrücken bzw. ein Betriebsratsmitglied zeitweise vertreten.

Für die Dauer der Vertretung hat das Ersatzmitglied vollen besonderen Kündigungsschutz wie ein gewähltes Betriebsratsmitglied.

Nach dem Ausscheiden gilt auch für das Ersatzmitglied der nachwirkende Kündigungsschutz, soweit es in der Vertretungszeit tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet hat.

2. Besonderer Kündigungsschutz Betriebsrat: Diese Sonderfälle sind zu beachten!

Im Normalfall sind Betriebsratsmitglieder unkündbar.

Jedoch gibt es einige Sonderfälle, in denen eine Kündigung doch wirksam sein kann.

Dabei handelt es sich um:

  • Kündigungen bei Betriebsschließung oder Schließung einer Abteilung
  • Kündigungen im Zuge eines Sozialplans

2.1 Kündigungsschutz Betriebsrat bei Betriebsschließung

Betriebsratsmitglieder dürfen nicht ordentlich gekündigt werden. Sie sollen ihre Aufgaben, bei denen es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommen kann, ohne Angst vor einer Kündigung wahrnehmen können. Dies ist in § 15 Abs. 4 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) geregelt.

Es gibt aber auch Ausnahmen von dem Kündigungsverbot.

In diesen zwei Fällen sind betriebsbedingte ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern nicht möglich.

Ausnahme 1: BetriebsstilllegungAusnahme 2: Stilllegung von Betriebsteilen
Hierbei ist zu beachten, dass die Kündigung der Betriebsratsmitglieder frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig ist.
Diese Regelung findet sich in § 15 Abs. 4 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG).
Auch in diesem Fall kann einem Betriebsratsmitglied außerordentlich gekündigt werden.
Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Betriebsratsmitglied aus betrieblichen Gründen nicht in eine andere Abteilung übernommen werden kann.
Hierbei ist der Arbeitgeber laut Rechtsprechung sogar in der Pflicht, zur Not einen Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung für das Betriebsratsmitglied “freizukündigen”, damit es dort weiterbeschäftigt werden kann.
Gesetzlich geregelt ist dies in § 15 Abs. 5 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG).

2.2 Kündigungsschutz Betriebsrat bei Sozialplan

Wenn ein Betrieb seine Schließung angekündigt hat, verhandelt der Betriebsrat im Zuge eines Insolvenzverfahrens über einen Sozialplan.

Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb eine entsprechende Größe hat und komplett schließen oder eine beträchtliche Anzahl an Mitarbeitern entlassen möchte.

Ein Sozialplan ist dabei eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.

Dieser hat das Ziel, die Nachteile der Kündigung für die Arbeitnehmer bestmöglich abzumildern.

Die Kündigungsfristen können in einem Sozialplan jedoch nicht verkürzt werden.

Tipp: Wenn in Ihrem Betrieb ein Sozialplan aufgestellt wird und Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, wenden Sie sich schnellstmöglich an uns.

Wir beraten Sie über Ihre Möglichkeiten und leiten ggf. eine Kündigungsschutzklage ein.

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3. Kündigungsschutz Betriebsrat: Paragraph im Wortlaut

Der Übersichtlichkeit halber finden Sie hier die Regelungen, die den Kündigungsschutz des Betriebsrats betreffen.

Von besonderer Relevanz sind hierbei:

  • “§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung” des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
  • “§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen” des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

3.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): § 15 Unzulässigkeit der Kündigung

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

3.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

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