§ 30 Ordentliche Kündigung

(1) Unbefristete Dienstverhältnisse können von beiden Vertragsparteien nach vorheriger schriftlicher Kündigung gelöst werden.

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 11a)

bis zu 1 Jahr                                             1 Monat;

zum Schluss eines Kalendermonats,

nach einer Beschäftigungszeit

von mehr als 1 Jahr                                6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren                      3 Monate,

von mindestens 8 Jahren                      4 Monate,

von mindestens 10 Jahren                    5 Monate,

von mindestens 12 Jahren                    6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Sofern in den gesetzlichen Bestimmungen längere Kündigungsfristen vorgesehen sind, gelten diese.

Innerhalb der Probezeit (§ 8) kann das Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.

Zum Ende der Elternzeit kann die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Dienstverhältnis nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendertages kündigen.

(2) Das befristete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der im Dienstvertrag kalendermäßig bestimmten Frist (zeitliche Befristung) oder mit Eintritt des im Dienstvertrag bestimmten Ereignisses (Zweckbefristung). Befristete Dienstverhältnisse können auch vor ihrem nach Satz 1 zu bestimmenden Ende gekündigt werden. Innerhalb der Probezeit (§ 8) kann das befristete Dienstverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit (§ 8) beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien für zweckbefristete und zeitlich befristete Dienstverhältnisse bei einer Beschäftigungszeit

Bis zu 6 Monaten: 2 Wochen

zum Ende eines Kalendermonats,

Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten: 1 Monat,
Von mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren: 6 Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats. Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als zwei Jahren gelten die Kündigungsfristen des Abs.1 Unterabs. 2.

Endet das zweckbefristete Dienstverhältnis durch das im Dienstvertrag bezeich­nete Ereignis, so hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter den Zeitpunkt der Beendigung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen, wenn das Dienstverhältnis bis zu sechs Monaten gedauert hat. Bei einer Dauer von mehr als 6 Monaten muss die Beendigung spätestens vier Wochen vorher mitgeteilt werden. Der Anspruch auf Zahlung der Bezüge er­lischt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 11a) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist eine ordentliche Kündigung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 31 etwas anderes bestimmt.

§ 31 Sonderregelung für unkündbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, der bzw. dem gegenüber die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann auch in den nachfolgenden besonderen Fällen gekündigt werden.

(2) Ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters deshalb nicht mehr möglich, weil die Dienststelle oder Einrichtung, in der sie bzw. er bis­her tätig war, wesentlich eingeschränkt oder aufgelöst wird, so kann die Dienst­geberin bzw. der Dienstgeber das Dienstverhältnis kündigen:

a) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe,
b) mit dem Ziele, das Dienstverhältnis aufzuheben, wenn der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine zumutbare, im wesentlichen gleichwertige Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird und das Entgelt nicht mehr als eine Gruppe unter den Sätzen der bisherigen Gruppe liegt oder wenn die Voraussetzungen nach § 7 Abs.1 vorliegen.

(3) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Gruppe kündigen oder die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsplatz der Einrichtung unter gleich­zeitiger Herabsetzung des Entgeltes um eine Gruppe versetzen, wenn die Mitar­beiterin bzw. der Mitarbeiter aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die sie bzw. er eingestellt ist und die die Voraussetzung für ihre bzw. seine Eingruppierung in die bisherige Gruppe bilden, und wenn andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerk­male ihrer bzw. seiner bisherigen Gruppe erfüllen, nicht übertragen werden kön­nen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung:

a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder

b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Be­schäftigungszeit von 20 Jahren beruht und die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervier­teljahres. Lehnt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienst­verhältnisses zu den ihr bzw. ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingun­gen ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertrags­gemäß aufgelöst.

§ 32 Außerordentliche Kündigung

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündi­gungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der bzw. dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienst­verhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen oder gro­ben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche oder ihrer Diakonie, bei Aus­tritt aus der evangelischen Kirche oder bei schweren Vergehen gegen die Ge­bote der kirchlichen Lebensordnung oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Dienstpflichten.

(3) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist be­ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die bzw. der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die bzw. der Kündi­gende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüg­lich schriftlich mitteilen.

(4) Einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, der bzw. dem gegenüber die or­dentliche Kündigung ausgeschlossen ist (§ 30 Abs. 3), kann nur aus in ihrer bzw. seiner Person oder in ihrem bzw. seinem Verhalten liegenden wichtigen Grün­den fristlos gekündigt werden.

§ 33 Schriftform der Kündigung

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Ablauf der Probezeit (§8), so soll sie bzw. er den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben.

§ 34 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vereinbarung

Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen Auflösungsvertrag beendigt werden.

§ 35 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen vermindertere Erwerbsfähigkeit

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber unverzüglich von der Zustellung des Rentenbescheides zu unterrichten.

Das Dienstverhältnis endet, wenn der Rentenbescheid eines Rentenversicherungsträgers die volle oder – vorbehaltlich des Abs. 2 – teilweise Erwerbsminderung feststellt.

Setzt der Rentenbescheid eine befristete Rente fest, ruht das Dienstverhältnis so lange, wie die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine befristete Rente bezieht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet.

(2) Das Dienstverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nur teilweise erwerbsgemindert ist und nach ihrem bzw. seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bzw. seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Unterrichtungsschreibens des Dienstgebers über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 21, 15 TzBfG in Textform bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber geltend machen. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht gegeben sind.

(3) Das Dienstverhältnis endet zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber über den Zeitpunkt des Beendigungseintritts (§§ 15, 21 TzBfG), frühestens jedoch mit Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Rentenbescheid. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Dienstnehmer berechtigt, von seinem Dispositionsrecht Gebrauch zu machen und den Rentenantrag zurückzunehmen oder einzuschränken. Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, ruht das Dienstverhältnis von dem Tag des Rentenbeginns an.

(4) Liegt bei einer Mitarbeiterin bzw einem Mitarbeiter, die bzw. der schwerbehindert i.S. des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zugestellt wird.

(5) Nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit soll die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, die bzw. der bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 und 3 bereits unkündbar war, auf Antrag bei ihrer bzw. seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein für sie bzw. ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

§ 36 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung

(1) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das gesetzlich oder durch Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks festgelegte Lebensalter zum Anspruch auf die abschlagsfreie Regelaltersgrenze erreicht hat.

(2) Durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses können die Parteien des Dienstverhältnisses den Beendigungszeitpunkt über das Erreichen der Regelaltersgrenze der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ggf. auch mehrfach hinausschieben, § 41 Satz 3 SGB VI.

(3) Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eingestellt werden, können die Bestimmungen der AVR hinsichtlich der Altersversorgung (§§ 27 AVR) ganz oder teilweise abbedungen werden. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Anmerkung:

Die Regelung des Abs. 3 (neue Fassung) gilt für Neuverträge ab 01.11.2019. Für alle davor abgeschlossenen Verträge bleibt es bei der bisherigen Regelung.