Kündigungsfrist Spezial-Manteltarifvertag Systemgastronomie (DeHoGa)
Kündigungsfrist Spezial-Manteltarifvertag Systemgastronomie (DeHoGa) vom 10.12.2017
§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet durch:
- Kündigung
Ohne Kündigung:
- durch Aufhebungsvertrag oder
- mit Ablauf der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages oder
- mit Erreichen des Zwecks, für den es geschlossen war oder
- mit Ablauf des Monats, in dem Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt oder
- mit Ablauf des Monats, in dem der/ die Arbeitnehmer/ in das 65. Lebensjahr vollendet.
2. Kündigungsfristen
2.1 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bis zur Dauer von 2 Jahren beiderseitig 2 Wochen.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen
2 Jahre bestanden hat | 1 Monat |
5 Jahre bestanden hat | 2 Monate |
8 Jahre bestanden hat | 3 Monate |
10 Jahre bestanden hat | 4 Monate |
12 Jahre bestanden hat | 5 Monate |
15 Jahre bestanden hat | 6 Monate |
20 Jahre bestanden hat | 7 Monate |
zum Ende eines Kalendermonats.
Einzelvertraglich können auch für den/ die Arbeitnehmer/ in längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Hierbei dürfen die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen nicht überschritten werden.
2.2 Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des/ der Arbeitnehmer(s)/ in liegen, nicht berücksichtigt.
2.3 Das Recht des/ der Arbeitnehmer(s)/ in und des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2.4 Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und Vollendung des 55. Lebensjahres soll das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigen Gründen gekündigt werden.
3. Arbeitspapiere, Haftung, Rückgabe
Originalzeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen sind nach Einsichtnahme bei der Einstellung an den/ die Arbeitnehmer/ in zurück zu geben. Der Arbeitgeber haftet dem/der Arbeitnehmer/in gegenüber für jeden Schaden, der ihm/ihr aus der Zurückhaltung der Originalzeugnisse entsteht.
4. Anspruch auf Zeugnis
Neben dem allgemeinen Zeugnisanspruch ist dem/ der Arbeitnehmer/ in nach erfolgter Kündigung auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das bei Austritt in ein endgültiges – normalerweise qualifiziertes – Zeugnis umzutauschen ist.
5. Aushändigung der Arbeitspapiere
Bei bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem/ der Arbeitnehmer/ in die Arbeitspapiere oder eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen.