§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Beendigungsgründe

Das Arbeitsverhältnis endet durch:

  • Kündigung

Ohne Kündigung:

  • durch Aufhebungsvertrag oder
  • mit Ablauf der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages oder
  • mit Erreichen des Zwecks, für den es geschlossen war oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem der/ die Arbeitnehmer/ in das 65. Lebensjahr vollendet.

2. Kündigungsfristen

2.1 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bis zur Dauer von 2 Jahren beiderseitig 2 Wochen.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen

2 Jahre bestanden hat 1 Monat
5 Jahre bestanden hat 2 Monate
8 Jahre bestanden hat 3 Monate
10 Jahre bestanden hat 4 Monate
12 Jahre bestanden hat 5 Monate
15 Jahre bestanden hat 6 Monate
20 Jahre bestanden hat 7 Monate

zum Ende eines Kalendermonats.

Einzelvertraglich können auch für den/ die Arbeitnehmer/ in längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Hierbei dürfen die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen nicht überschritten werden.

2.2 Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des/ der Arbeitnehmer(s)/ in liegen, nicht berücksichtigt.

2.3 Das Recht des/ der Arbeitnehmer(s)/ in und des Arbeitgebers zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

2.4 Nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren und Vollendung des 55. Lebensjahres soll das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigen Gründen gekündigt werden.

3. Arbeitspapiere, Haftung, Rückgabe

Originalzeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen sind nach Einsichtnah­me bei der Einstellung an den/ die Arbeitnehmer/ in zurück zu geben. Der Ar­beitgeber haftet dem/der Arbeitnehmer/in gegenüber für jeden Schaden, der ihm/ihr aus der Zurückhaltung der Originalzeugnisse entsteht.

4. Anspruch auf Zeugnis

Neben dem allgemeinen Zeugnisanspruch ist dem/ der Arbeitnehmer/ in nach erfolgter Kündigung auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das bei Austritt in ein endgültiges – normalerweise qualifiziertes – Zeugnis umzutauschen ist.

5. Aushändigung der Arbeitspapiere

Bei bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem/ der Arbeitnehmer/ in die Arbeitspapiere oder eine entsprechende Bescheinigung auszu­händigen.