Kündigungsfrist für Dachdecker
Der Rahmentarifvertrag für das Dachdeckergewerbe – Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 27.11.1990 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13.12.94, 06.12.95, 02.09.97, 30.09.97, 26.06.98, 18.06.99, 26.03.01, 22.05.02, 13.07.06, 27.11.06,26.08.08 und 19.06.12 für das Dachdeckerhandwerk.
§ 49 Kündigungsfristen
1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB.
2. Davon abweichend kann das Arbeitsverhältnis am Tag der Arbeitsaufnahme und an den beiden folgenden Arbeitstagen beiderseitig mit einer 4-stündigen Frist zum Ende des Arbeitstages gekündigt werden.
3. Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer Beschäftigungsdauer von 3 Jahren beiderseitig mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden.
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
Ein Arbeitnehmer, der trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet, kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber hat dieser dem Arbeitnehmer auf Verlangen, die zum Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, längstens jedoch 2 Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren.
Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er diese Zeit für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle verwendet hat.
Im Übrigen bleibt der Freistellungsanspruch gemäß § 629 BGB unberührt.
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren
1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Lösung aus wichtigem Grund hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle alle Arbeitspapiere auszuhändigen und den Restlohn auszuzahlen.
2. Soweit die Aushändigung der Arbeitspapiere ausnahmsweise nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die einbehaltenen Arbeitspapiere auszustellen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält.
3. In den Fällen, in denen die ordnungsgemäße Aushändigung der Arbeitspapiere oder die Bescheinigung ihrer Zurückbehaltung gemäß Nummer 2 durch Verschulden des Arbeitgebers unterbleibt, ist der Lohn bis zur Aushändigung der Arbeitspapiere weiterzuzahlen, sofern dem Arbeitnehmer nachweislich ein Lohnausfall ohne sein eigenes Verschulden entstanden ist.