§ 3 Kündigung

1. Fristen

In den ersten 6 Monaten (Probezeit) kann das Arbeitsverhältnis sowohl durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.In Betrieben mit 20 oder weniger Arbeitnehmern ausschließlich der Auszubildenden gilt in den ersten 4 Wochen dieser sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist von 3 Kalendertagen. Nach Ablauf der Probezeit gelten die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen, das sind derzeit:

  • 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende;
  • für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich diese Frist nach:
  • 2 jähriger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit auf 1 Monat zum Monatsende
  • 5 jähriger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit auf 2 Monate zum Monatsende
  • 8 jähriger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit auf 3 Monate zum Monatsende
  • 10 jähriger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit auf 4 Monate zum Monatsende
  • 12 jähriger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit auf 5 Monate zum Monatsende
  • 15 jähriger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit auf 6 Monate zum Monatsende
  • 20 jähriger Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit auf 7 Monate zum Monatsende

Für Auszubildende gilt das BBiG in seiner jeweiligen Fassung.

2. Altersgrenze

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

3.Garten- und Saisonbetriebe

In Garten- und Saisonbetrieben, die in starkem Maße von der Witterung abhängig sind, können die Arbeitsverhältnisse bis zu einem Monat über das Vertragsende bzw. den Saisonschluss hinaus verlängert werden. Für diesen Zeitraum gilt eine Kündigungsfrist für beide Seiten von einem Tag zum anderen. Vertragsende bzw. Saisonschluss ist vom Arbeitgeber festzusetzen und den Arbeitnehmern schriftlich bekanntzugeben.

§ 4 Zeugnisse und Bescheinigungen

1. Nach einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein qualifiziertes Zwischenzeugnis auszustellen. Nach erfolgter Kündigung ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein Zeugnis zu fertigen, das auf Wunsch qualifiziert sein muss.

2. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf seine Arbeitspapiere, z.B. Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit, Zeugnis, Belehrung nach dem Infektionsschutz.