1. Tarifvertrag TV-L: Was ist das eigentlich?
  2. TV-L Kündigungsfrist
  3. § 34 des Tarifvertrags der Länder im Wortlaut
  4. Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen in Berlin

1. Tarifvertrag TV-L: Was ist das eigentlich?

TV-L steht als Kurzform für „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“. Es handelt sich bei ihm um einen Tarifvertrag, der seit dem 01.11.2006 gilt.

Er ist gültig für alle Angestellten der Länder.

Mit dem TV-L wurden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge für Angestellte (BAT, Bundes-Angestelltentarifvertrag) und Arbeiter (MTArb, Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst) zu einem gemeinsamen Tarifvertrag vereinheitlicht.

Die übergeordnete Organisation, die den Tarifvertrag mit den Gewerkschaften von Zeit zu Zeit neu verhandelt, ist die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL).

Der TV-L gilt jedoch nicht für alle, sondern nur für 15 von 16 Bundesländer. Die Ausnahme bildet Hessen, für dessen Landesbeschäftigte der TV-H gilt.

Für Angestellte im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen ist indes der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) und damit einhergehend die Kündigungsfrist TVöD relevant.

2. Die TV-L Kündigungsfrist

Wenn Sie nach dem Tarifvertrag der Länder angestellt sind und Ihrer Arbeit nicht in Hessen nachgehen, gelten für Sie folgende Kündigungsfristen, abhängig von Ihrer Beschäftigungszeit.

Achtung: In Hessen gibt es mit dem TV-H einen Sonderfall.
Wenn Sie also unter dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen arbeiten, gelten für Sie unter Umständen andere Kündigungsfristen.

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Wichtig: Lassen Sie dabei keine Zeit verstreichen, denn bei einer Kündigungsschutzklage gilt eine 3-Wochen-Frist.

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3. § 34 des Tarifvertrags der Länder im Wortlaut

Die Kündigungsfristen des TV-L sind detailliert in dessen Paragrafen 34 festgehalten.

Damit Sie sich selbst ein Bild von den vertraglichen Ausführungen verschaffen können, sehen Sie hier die entsprechende Stelle im Tarifvertrag der Länder.

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1)  Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahrein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren3 Monate,
von mindestens 8 Jahren4 Monate,
von mindestens 10 Jahren5 Monate,
von mindestens 12 Jahren6 Monate
Kündigungsfrist bei jeweiliger Beschäftigungszeit

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2)  Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt
werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.

(3)  Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein
dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

4. Ihr Rechtsanwalt für Kündigungsschutzklagen Berlin

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