§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

I. Kündigungsfristen

1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits gelöst werden

a) während der ersten 4 Wochen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schichtschluss;

b) von der 5. bis zur 8. Woche der Beschäftigung mit einer Kündigungs­frist von 3 Arbeitstagen zum Wochenschluss;

c) von der 9. Woche der Beschäftigung an bis zum Ablauf des 1. Jahres der Beschäftigung mit einer Kündigungsfrist von 1 Woche zum Wo­chenschluss;

d) vom 2. Jahr der Beschäftigung an mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Wochenschluss;

e) vom 5. Jahr der Beschäftigung an mit einer Kündigungsfrist von 1 Mo­nat zum Monatsschluss.

2. Im Übrigen gelten die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB.

3. Während der Kündigungsfrist besteht Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes auch dann, wenn der Arbeitnehmer trotz Arbeitsbereitschaft nicht beschäftigt wird.

4. Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.

II. Aushändigung der Arbeitspapiere und des Restlohnes

Am letzten Arbeitstage hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Her­ausgabe der Arbeitspapiere und auf Auszahlung des Restlohnes.

Soweit die abrechnungstechnischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, ist dem Arbeitnehmer eine Abgangsbescheinigung zu erteilen, die dem Arbeitnehmer die sofortige Aufnahme einer neuen Tätigkeit gestattet. In die­sem Falle ist dem Arbeitnehmer auch ein angemessener Abschlag auf den Restlohn zu gewähren. Die Arbeitspapiere und der verbliebene Restlohn sind ihm unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln.

Wird am letzten Arbeitstage dem Arbeitnehmer eine Abgangsbescheinigung im vorstehenden Sinne erteilt und Ihm ein angemessener Abschlag auf den Restlohn gezahlt, so wirkt eine abverlangte Ausgleichsquittung nur gegen Be­träge und Zeiten, über die der Arbeitnehmer bereits eine spezifizierte Abrech­nung erhalten hat.

III. Zeugniserteilung

1. Bei der Beendigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses kann der Ar­beitnehmer vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis, das auf Verlangen des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung auszudehnen ist, fordern.

2. Ein Zwischenzeugnis, das den gleichen Anforderungen zu entsprechen hat, ist nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit, auch ohne Vorliegen ei­ner Kündigung, auf Wunsch zu erteilen.

Im Übrigen sowie im Wiederholungsfalle innerhalb von 3 Beschäftigungs­jahren kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses nur bei begründetem Anlass verlangt werden.

3. Die Urschriften aller Zeugnisse verbleiben im Besitz des Arbeitnehmers.